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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0266
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gedeutet ist, da dort die Prozeßvormundschaft nicht durch Rechts-
geschäft begründet wird. Der Zeichner von D (oder Y) hat das
alles mißverstanden. Er gibt beiden Frauen bloße Rede- und dem
Richter, den er einfach aus Nr. 3 übernimmt, sowie dem Vormund
Schutzgebärden, die sich ja freilich für den einen wie für den an-
dern eigenen. S. auch Handgeb. 171.

Schon a. a. O. habe ich hervorgehoben, daß die Kommendations-
form außer beim Eintritt in die Vassallität auch bei andern Unter-
werfungsakten beobachtet wurde, nach kirchlichem Ceremoniell
sogar heute beobachtet wird. Insbesondere geschah es bei der Ehe-
schließung, indem so die Braut sich unter die Vormundschaft des
Ehemannes begab. Zu den a. a. O. 244 angeführten Bildern füge
ich jetzt noch eine Miniatur in Cgm. 20 (14. Jahrh.) fol. 9a und
die kolorierte Federzeichnung in der Swsp.-Hs. 14690 (um 1425)
der K. Bibl. zu Brüssel fol. 28 und bemerke: in Anwendung auf
die Selbsttrauung einer Braut ist die Form schon im langobar-
dischen Recht des 10. Jahrh. bezeugt: conjunctos [= conjunctis]
ipsa illa suis manibus et ejusdem lui [ = illius] a legitimum sibi ad
uxorem abendum [ — habendam] se tradit (Mon. Germ. LL IV
650). Das ist der sinnenfällige Ausdruck für dasjenige, was die
Angelsachsen derselben Zeit Ais willan geceosan [= den Willen
des andern erküren] nannten, gleichviel ob es sich um die Selbst-
trauung einer Braut oder um das homagium eines Vasallen han-
delte (F. Liebermann, Gess. II Wb. s. v. geceosan 2). Eine Mi-
niatur in Cgm. 6406 (um 1300) fol. 167 a läßt in derselben Form
den David sich mit Saul aussöhnen, weil David sich dem Saul
unterwirft. Ein Nachklang von der alten Auffassung der Kom-
mendation bei der Eheschließung hat sich bis heute im Volksglau-
ben erhalten, daß die Herrschaft im Hause führen werde, wer bei
der Handreichung seine Hand oben liegen hatte (Zschr. f. Volks-
kunde III 147). Mit der „Treue", die So hm, R.der Eheschließung
61 hereinzieht, haben alle diese Dinge nichts zu schaffen, wie sich
schon daraus ergibt, daß die Kommendation die Huldigung nicht
überflüssig macht.

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