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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0267
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14b (Taf. 28)

1. Zu Ldr. I 45 § 1: Ab ein man — irs mannes. i4b(Taf.28)i.
Farben: 1) Rock rot, Jacke bläulich; — 2) Rock blau, Beinkl.

lichtgrün; — 3) Rock der Frau blau, Sukenie rot; — 4) der Mann
im Bett unbemalt. Bildbuchst. A golden auf Menniggrund.

= W20bl. Nur zur 1. Bildhälfte findet sich in O 25 al etwas
annähernd Entsprechendes: die Frau sitzt auf einem Stuhl am Bett
und reicht mit der 1. Hand dem Manne einen Beutel hin, während
sie mit der r. wie in D das 1. Handgelenk des Mannes umfaßt.

Die Komposition in D bietet im wesentlichen die ursprüngliche. Der Ehemann

1 r ° Vormund

Nur sollte die 1. Hand der Frau in der 1. Bildhälfte (Fig. 3) nicht seiner Frau

leer sein, sondern wie in O den Beutel darreichen. Daß sie nicht

wie in 0 am Bett ihres Mannes sitzt, sondern hinaufsteigt, ist das

Richtigere, da sie nach dem Text zu „gehen" hat. Einen Beutel

übergibt sie ihrem Manne zum Zeichen, daß sie ihr Gut seiner

vormundschaftlichen Gewere überlassen muß. Vgl. oben S. 230 zu

12 a 5. In der r. Hälfte des Bildes steht die Frau als Witwe. Rare Der rechle

Vormund

traurige Kopfhaltung (vgl. oben S. 248) zeigt es an. Vielleicht ge- einer Witwe
hörte ursprünglich noch ein Trauergestus der r. Hand zu der Fi-
gur, deren 1. uns den vor ihr (vgl. S. 246 zu 14 a 2) stehenden Mann,
diesmal .als ihren Vormund vorstellt. Dieser ist durch das in der
Scheide steckende Schwert als ihr „Schwertmage" kenntlich.

0 läßt anstatt dieser Gruppe zwei Jungfrauen auftreten, wovon o 25a i
die erste in ihrer 1. Hand einen Deckelbecher(?) trägt und mit Veto der Erbin

v ' ° bei Verkauf

ihrer r. auf die zweite deutet, die den r. Zeigefinger aufstreckt und durch eine
mit der 1. ihr Kleid aufnimmt. Eine solche Gruppe fehlt in D.
Wahrscheinlich gehört sie zu Ldr. I 45 § 2 a. E. (meide ond vnge-
mannete wip etc.): Die Jungfrau mit dem Deckelbecher würde
also die Verkäuferin, die mit dem Aufmerksamkeitsgestus deren
vetoberechtigte Erbin sein.

2. Zu Ldr. I 45 §2: Ein wip en mag — in den gewern siezt. "b (Taf.28)2.
Farben: 1) Rock blau, Beinkl. gelb; — 2) Rock oben grün, am

Schoß blau, Beinkl. grün, der Stab in der r. Hand gelb; — 3) Rock

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