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zeichen der Auflassung, den Handschuh (s. oben S. 117) und bittet
ihn, mittels desselben das Gut an den hinter ihrem Ehemann ste-
henden Erwerber auflassen zu wollen. Dieser weist mit dem r.
Zeigefinger auf sich selbst als den Empfänger der Auflassung und
mit der 1. Hand auf die vor ihm und zu seinem Gunsten sich abspie-
lende Szene. Des Grafen symmetrisch hoch erhobene Hände gel-
ten dem Friedewirken, das er über die Auflassung vornimmt
{Handgeb. 197 nebst 178). Unmittelbar hinter (= neben) der Frau
steht ihr Ehemann. Er hat mit der r. Hand ihre linke Schulter
ergriffen, zum Zeichen seines Einverständnisses mit ihrer Hand-
lung. In der 1. Hand trägt er den Stab, mittels dessen er selbst das
Gut dem Erwerber aufzulassen gedenkt (s. oben S. 108). Er muß
mit auflassen, weil er mit der Frau „in den Geweren sitzt". Über
das Knien oben S. 92.

Alles dieses ist Ausführung der kurzen oben angegebenen Text-
worte, und eben weil der Text die Einzelheiten, die O darstellt,
nicht erwähnt, hat der Bearbeiter von D (oder Y) nichts mit ihnen
anzufangen gewußt. Er hat sie bis zur Unverständlichkeit abge-
ändert. Den Grafen hat er für den Erwerber des Gutes gehalten,
darum seiner Tracht und Abzeichen beraubt, so daß man nicht
mehr einsieht, warum der Nehmer des Handschuhs noch sitzen
muß. Da aber dieser aufgehört hat, eine obrigkeitliche Person zu
sein, so hat sich die Frau von ihren Knien erhoben. Beibehalten
hat der Bearbeiter die Figur des Ehemannes mit seinem Stab, den
er die Frau mit der 1. Hand vor sich herschieben läßt. Das Ge-
schäft ereignet sich also nur noch unter diesen drei Personen und
die vierte, der hinter dem Stabträger Stehende, erscheint als über-
flüssig. Gleichwohl figuriert er auch noch in D, aber mit ganz
andern Handbewegungen als in O. Seine r. Hand führt einen Se-
gensgestus {Handgeb. 202) aus, während seine 1. auf den Fußboden
weist. Es ist schwer zu sagen, in welcher Eigenschaft sich der
Zeichner diese Person gedacht haben mag. Wäre der Segensgestus
einfach als Redegestus {Handgeb. a. a. O.) und als Gegenstand der
hinweisenden Gebärde so wie z.B. 9b 5, 12b 2 ein Grundstück ge-

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