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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0279
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— 8) Rock blaugrau, Beinkl. grün. Bildbuchstabe A golden mit
lichtgrünen Umrissen.

= W21b 5, 6 (abgeb. bei Grupen, Teut. Alterth. Taf. ad pag. 1
Figg. 1—9, wiederholt bei Spangenberg, Beitr.Taf. III und Nr. 5
nach Grupen bei C. F. Hommel, Jurisprud. illustrata 1763
S. 236). Entsprechend zu Nr. 5 0 27b 1, doch mit starken Abwei-
chungen: nur 4 Figuren; der Richter nicht als solcher kenntlich
deutet mit dem r. Zeigefinger auf den Pfaffen; dessen Gegenpar-
tei faßt nicht die hinter ihr stehende Person an, diese erhebt beide
Hände. Abweichend auch von Nr. 6 0 27b 2: zwei Gekrönte um-
schließen mit beiden Händen je eine Hand von zwei Männern, die
zwischen ihnen ihre Plätze wechseln.

Zu Nr. 5 bemerke ich: ein Laie (Fig. 3) vergibt sein Eigen — Vergabung

v ö ' ö ° von Land mit

das r. sichtbare Ährenfeld — an einen Pfaffen, nicht wie Grupen Erben-

erlaubnis

a. a. O. 2 und Hommel a.a.O.1) meinen, der Pfaffe dem Laien,
durch Überreichung des Zweiges (oben 117 f.). Der Empfängerzeigt
mit der 1. Hand in die Ferne auf das Ährenfeld als den Gegenstand
des Vertrags (Handgeb. 214 N. 5), vgl. 9b 5. Der Geber zieht mit
der r. Hand den Erben an dessen 1., schon zum Zeichen des Einver-
ständnisses erhobener Hand, herbei, um sein „Gelübde" (seine
Erlaubnis) zu erlangen2). Durch dessen Fingerzeig aber gibt uns
der Künstler zu verstehen, worauf sich die Zustimmung bezieht3).
Der Graf, der hinter dem Empfänger steht, repräsentiert das
„echte Ding", vor dem die Vergabung geschehen muß. In dem
Fall, wo es an einem gesetzlichen Erfordernis gebricht, „unter-
windet" sich der Erbe (Fig. 1) des Eigens: er weist darauf*) mit
der r. und auf sich selbst mit der 1. Hand (Aneignungsgestus,

*) Der übrigens irrtümlich eine Meinungsverschiedenheit zwischen sich und Grupen
annimmt.

2) Handgeb. 201. Wenn Hommel hier eine investitura simaltanea geschildert findet,
so ist das eine Folge seines obigen Irrtums.

3) Grupen hält dies für einen Gelöbnisgestus, der jedoch ganz anders aussieht,
Handgeb. 216 ff.

4) Auch hier nimmt Grupen wieder ein Gelöbnis an. Von Grupen beeinflußt scheint
Homeyers Anmerkg. zu der Stelle. S. dagegen Handgeb. 214 N. 5.

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