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her hält sie eines der Rosse am Zaum fest. Gegenüber einer Klage
auf diese Gegenstände muß sie antworten, nicht aber wegen sol-
cher Nachlaßstücke, die nicht unter ihr „erstorben" d. h. seit dem
Tod ihres Mannes nicht in ihrem Besitz sind. Darauf beziehen sich
die Aufmerksamkeitsgebärden {Handgeb. 213) der Witwe und des
Richters in O (des Richters auch in D). Die Klage denkt sich der
Illustrator als eine peinliche, weswegen er dem Richter das
Schwert beigibt. Er denkt also an eine Klage auf Sachen, die nicht
unter der Frau erstorben, sondern dem Manne anvertraut aber von
ihm verbracht worden sind.

i6a (Taf. 31)4. 4. Zu Ldr. I 53 § I: Wer nicht volgt — buze an gewinnet.

Farben: 1) Rock grün und rot geschrägt, Beinkl. grün; — 2) Rock
blau, Beinkl. rot; — 3) Rock blau, Beinkl. rot; — 4) Graf wie in
Nr. 3. Bildbuchst. W dunkelblau.

= W 22 a 4. O 28 a 3 im Gegensinn und mit dem Unterschied,
daß kein Boden angegeben ist und die Hände der Figur, die der
zweiten in D entspricht, nicht zu erkennen sind,
wetten und yon ^en pellen des langen Relativsatzes ist keiner illustriert.

büßen °

Nur angespielt wird auf einen, wie wir gleich sehen werden. Die
Schilderung selbst setzt erst bei den Textworten vmme alle schult
ein. Der dem Grafen sein Strafgeld Entrichtende zahlt dem einen
seiner Gegner Buße, dem andern nicht. Da dieser leer ausgeht, legt
er (in D) die Hände übereinander. Der Bußempfänger (Fig. 1)
gibt sich durch seinen bunten Rock als den vergeblich zu Kampf
Angesprochenen zu erkennen. Denn einen solchen zeichnet der
Maler mit Vorliebe so aus; s. 14b 5, 15a 2, 18b 4, 19a 3, 4 (auch 5).
Auffällig ist die ungewöhnliche Andeutung des Grundstücks, wor-
auf die Parteien stehen. Sollte sie durch die Ortsangabe in deme
dinge veranlaßt sein? Die Manier, den nackten Erdboden zu cha-
rakterisieren, ist dieselbe wie in 16 b 5, 25 a 5.

i6a(Taf. 3i) 5. 5. Zu Ldr. 153 § 3: Wer gewette — phenden.

Farben: 1) Rock des Reiters mit roten und grünen Querstreifen
in Weiß, Beinkl. unbemalt. Bildbuchst. W lichtgrün.

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