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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0287
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durch lauter gleichartige Redegebärden ersetzt (s. Handgeb. 200),
die den Eindruck von applaudierenden Handbewegungen machen,
wozu auch der zum Zuruf geöffnete Mund von Fig. 6 in 0 gut
passen würde (s. Handgeb. 178 Note 3). Einer der Wähler (Fig. 1
in 0) ergreift mit seiner R. die r. Hand des Gewählten. Durch
Handreichung scheint dieser seine Annahme der Wahl zu er-
klären. Wenn er mit dem 1. Zeigefinger auf eben jenen Wähler
deutet, so erkennt er damit ihn als den Obmann der andern an.
In D ist auch beim Gewählten die Gestikulation zu farblosen Rede-
gebärden abgeschwächt.

2. Zu Ldr. I 57: Nu wirf der dip — des selben tages. i7a(Taf.s3)2.

Farben: 1) Rock rot, Reinkl. grau; — 2) Rock grün, Reinkl.
mennigrot; — 3) Rock braun, Reinkl. dunkelbraun (schwarz),
Hut grau. Rildbuchst. U, golden mit Mennigumrissen.

= W 23 a 2. Mit verschiedenen Abweichungen O 30 a 1: der Rich-
ter trägt wie in Nr. 1 einen Strohhut, vor ihm ein auf den Knien
Kauernder, dem die Hände über den Rücken gebunden sind; die
Sonne ist vollständig gezeichnet; der Mond und die Sterne stehen
neben der Sonne.

Als Richter sitzt der in der vorigen Nr. gekorene Gogreve. Der Rich'en

auf hand-

zu seinen Füßen — man beachte die Reinstellung (vgl. mit 8 b 1, 5) hafter Tat
— Kauernde ist der auf handhafter Tat Gefangene und Gebundene,
über den der Gogreve richten soll. Er muß die sog. „Satzung"
(oben 90f.) dulden, die der Illustrator schon hier aus Ldr. III 88
§§2, 3 vorweg nimmt. In O sind dem Gesatzten die Hände über
den Rücken gebunden, d. h. er wird als Dieb vorgestellt (Todesstr.
99), was zwar durch den Textanfang motiviert ist, wozu aber noch
gehören würde, daß ihm der gestohlene Gegenstand auf den
Rücken gebunden wäre (s. oben 238 zu 13a 5). Daß dem Gesatzten
die Augen verbunden werden, lernen wir nur hier. Der Kläger
(Fig. 1) erscheint wieder so wie in 15 a 3 mit dem nackten geach-
selten Schwert vor Gericht, weil er mit Gerüft klagen muß (s.
oben 112 f., 258). Er zeigt auf die Sonne und steht selbst zwischen

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