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leihe. Sie wird, da nach Ldr. III 64 § 5 Bann „ohne Mannschaft"
geliehen wird, durch einfache Handreichung vollzogen wie in D.
Vgl. 48b 5. S. auch Grupen a. a. 0.115f. Daß die Handbewegungen
der beiden Figuren in O verkehrt, habe ich schon in Geneal. 370
hervorgehoben. Nicht mit dargestellt ist die zur Bannleihe ge-
hörige Huldigung, der Amtseid des Beliehenen, worüber Ho-
rn eyer, Des Ssp. zweiter Th. II 322, 543,B. Schröder, Lehrb.6
620.

Angeblich soll zur Bannleihe die Überreichung der sog. „Blut-
fahne" gehört haben, Herb. Meyer in der Akad. Turnzeitg. XX
(1903) H. 15. Unser Bildner weiß nichts davon. Auch auf späteren
Bildern, welche die Bannleihe darstellen, ist von der „Blutfahne",
überhaupt von einer Fahne nichts wahrzunehmen. S. die Farben-
drucke nach zwei Miniaturen im Würzburger Zentgrafenbuch Zen-
ten I (nach 1558). Dies hat auch seine guten Gründe. Nicht nur
kommt die sog. Blutfahne nicht vor 1486 vor, und nicht nur dient
sie nachher nur bei Belehnungen von Landesherrn (B. Boerger,
Die Belehnungen der deut. geistl. Fürsten 102f., 1131, E. Gritz-
ner, Symbole und Wappen des alt. deut. Reichs 128), sondern es
war auch die Bannleihe überhaupt keine Belehnung, bedurfte also
keines Lehenssymbols (Homeyer, Des Ssp. zweiter Th. II 542f.,
R. Schröder, a. a. 0.).

17 b (Taf. 34 mit farbiger Beilage)

1. Zu Ldr. 159 §1 a. E.: Wer bi koniges — sine zunge. i7b(Taf.34)i.
= W 23 b 1, O 30 b 2, wo aber der König anstatt des Reichsapfels
ein Schwert trägt.

An dem Richter dessen Hände gebunden, wird, anscheinend vom strafe des

Zungen-
Fronboten, wenn wir die Farben seines Rockes auf sein Amt be- reißen*

ziehen dürfen, die Strafe vollzogen, wovon der Text spricht. Wegen
des Hutes auf dem Kopf des Richters s. oben S. 53. Der König,
dem als Inhaber der höchsten Gerichtsgewalt das Schwert ange-
messener als der Reichsapfel (s. oben 108f.), deutet mit dem Zeige-
finger auf den Vorgang, weil durch diesen ihm „gewettet", d.h.

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