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sind in dieselben Farben gekleidet wie die entsprechenden in Nr. 3.
Aber es sind doch nicht dieselben Personen, sondern Parteien,
welche um den nämlichen Vorsprecher gebeten haben. Eine, der
Mann im grauen Rock (Fig. 2), zeigt mit der r. Hand auf ihn,
während sie ihn mit der 1. begehrt (Aneignungsgebärde, Handgeb.
223). Die andere scheint mittels der Ablehnungsgebärde zu wider-
sprechen. Mit derselben Gebärde interveniert der auf der Bank r.
neben dem Richter sitzende Schöffe (Handgeb. 221). Seinem
Spruch gemäß verfügt der Richter über den Vorsprecher, indem er
ihn (subjektive Symbolik des Bildners) am Handgelenk packt (a.
a. 0.251). Auf den ersten Blick wunderlich ist die abgewandte
Körperhaltung des Schultheißen, die nur hier (in D) vorkommt.
Sie kann mit keinem Wort in Ldr. I 61 § 2 zusammenhängen. Sie
erklärt sich daraus, daß der zum folgenden Bild gehörige Text schon
auf dieser Seite (17b) beginnt. Mit der ihm eigenen Kühnheit be-
nützt der Künstler die Figur, um den Beschauer darauf aufmerk-
sam zu machen, daß die Illustration zu den Worten Der stam-
mernde nan usw. erst auf der nächsten Seite zu finden ist. Daher
wendet sich der Schultheiß wie verschmitzt von der gegenwärti-
gen Szene weg und weist er mit der r. Hand aus dem Bilde hinaus.

18 a (Taf. 35)

1,' Zu Ldr. I 61 § 3: Der stammernde man — mit eime andern is«(Taf.35)1.
vorsprechen.

Farben: 1) Rock grün und rot gesparrt, Beinkl. blaugrau; —
Rock blau, Beinkl. weiß; — 3) Rock grün und rot gesparrt, Beinkl.
gelblich; — 4) Graf wie auf 17b. Bildbuchst. D dunkelblau.

= W24al, 031bl mit dem Unterschied, daß Fig. 2 sich vom
Richter abwendet und mit dem 1. Zeigefinger auf Fig. 1 deutet,
welche sie mit der r. Hand am 1. Handgelenk ergreift.

Die Farben der Röcke von Figg. 1 und 3, verglichen mit den Far- D^™^g
ben des Vorsprechers in den beiden vorausgehenden Bildern, leh-
ren uns, daß wir hier in jenen beiden Figg. ebenfalls den Vorspre-
cher zu erblicken haben, die Farben der Beinkleider, daß die bei-

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