Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0295
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Der Fronbote, kenntlich an Farben und Geißel, die der Bildner "ein pffe

' ' Vorsprecher

sorgsam zwischen seine Arme hineingezeichnet hat, schiebt mit
seiner r. Hand den Pfaffen (Fig. 1) aus dem Gericht hinaus, weil
dieser hier nicht Vorsprecher sein kann. Auf Anweisung des Rich-
ters, nach dem er sich umsieht, zieht er mit der 1. Hand eine andere Vf-kürgung

' des vor-

Person, die als Bürge für einen Vorsprecher eintreten soll1), heran. Sprechers

Es ist der Kläger, der weder Bürgen noch Erbe hat, daher von der
„Frongewalt behalten" (in Haft genommen) werden soll. Wenig-
stens will der Maler von D das Bild so verstanden wissen. Er hat
deswegen den Buchstaben W eingemalt. Ursprünglich scheint aber
der vom Fronboten Angepackte der Bürge zu sein, den der Vor-
sprecher dem Richter für Gewette und Buße setzen muß. Dadurch
erst wird die eigentümliche Stellung dieser Figur hinter dem Pfaf-
fen verständlich. Allerdings konnte sich der Maler von D zu seiner
Interpretation bewogen finden durch die Worte ab he vmme vn-
gerichte clait und durch das Gerichtsschwert, das einen solchen
Fall voraussetzt. S. die folgende Anmerkung.

3. Zu Ldr. I 61 § 1: Wer keine bürgen — 62 § 1: der clage begin. 18a (Taf. 35) 3.

Farben: 1) Rock rot, Beinkl. blau; — 2) Rock von Blau und Rot
quadriert, Beinkl. gelblich; — 3) Rock dunkelblau, Beinkl. gelb-
lich; — 4) Graf wie in Nr. 1. Bildbuchstaben W blau, das größere M,
golden auf grünem Grund, das kleinere lichtgrün.

= W 24 a 3, O 31 b 3 und 32 a 1 mit wesentlichen Unterschieden.
Nur der 1. Hälfte von D entspricht 0 31b 3, wo jedoch anstatt des
zu Füßen des Richters Sitzenden ein Kniender; der Richter deutet
mit dem r. Zeigefinger auf die ihm gegenüber stehende Person. Der
r. Hälfte von D entspricht erst, und zwar im Gegensinn O 32 al,
doch mit 5 Figg.: vor dem Richter, der mit der r. Hand das Schwert
schultert und den 1. Zeigefinger aufstreckt, stehen ein im scharfem
Profil gezeichneter Mann mit aufgesperrtem Mund und Zeigegestus
und hinter ihm 3 Männer, die sämtlich den 1. Zeigefinger auf-
strecken, während der letzte mit dem r. Zeigefinger rückwärts nach
unten deutet.

*) Nicht den Vorsprecher, wie ich es versehentlich in Handgeb. 251 unten hinstellte.

279
 
Annotationen