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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0297
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Schwert, das Fig. 1 gezogen, konfisziert, er trägt es im r. Arm. Dem
andern Fechter (Fig. 3) nimmt er es gerade ab. Die Schwerter
sind aber nur gezückt worden, um einem andern zu schaden, sie
haben noch nicht geschadet; daher unterliegen nach dem Ssp. die
beiden Raufbolde keiner Strafe und keiner Buße. Dies zeigen die
Tücher in ihren Händen an, wie ein Tuch in der Hand eines in
Notwehr Fechtenden dessen Straffreiheit (Bd. I Einleitg. 28f. 30).

5. Zu Ldr. I: Vmme bloz gerufte — noch rechte. i8a(Tat 35)5.

Farben: 1) Rock blau, Beinkl. rot, Mantel rot mit gelbem Futter;
— 2) Graf wie sonst. Bildbuchstabe W mennig.

= W 24 a 5. Im Gegensinn O 32 a 2, wo jedoch der Zahltisch fehlt
und der Zahlende auf die Pfennige deutet.

Der das Gerüft erhoben, aber seine Klage nicht weiter verfolgt Das We,,en

' 0 0 von

hat, „wettet" dem Richter das Strafgeld von 3 Schillingen. Er 3 Schülingen
wettet, indem er dem Richter einen Zipfel seines Mantels hinreicht.
Das war einst eine symbolische Form des Versprechens, worüber
ich ausführlich gehandelt habe in Handgeb. 237 f. (dazu Die Wa-
diation 45f.). In 0 hat der Ritus noch diesen Sinn behalten, da der
Gegenstand des Wettens, das Geld, nur symbolisch in die Luft ge-
zeichnet ist. Wenn es dagegen in D schon auf dem Zahltisch liegt,
so ist die Form des Versprechens auf das Erfüllen, nämlich auf
das Zahlen übertragen, Handgeb. 235f. Der Zeichner von D hat
sie nur noch in diesem übertragenen Sinn gekannt. Die 3 Schillinge
sind genau in Pfennigstücken wiedergegeben. Da nach altem ge-
meinem Münzsystem auf den Schilling 12 Pfennige („pfündige"
II 26 §3) gingen, so sind 3 Summen von je 12 Münzstücken hin-
gezeichnet, sowohl in 0 wie in D.

18 b (Taf. 36)

1. Zu Ldr. I 62 §6: Gezugnis sal man — vol kvmen. isb(Taf.se) 1.

Farben: 1) Rock rot, Beinkl. blau; — 2) Graf s. oben 48f. Bild-
buchst. G blau.

= W 24 b 1. Im Gegensinn 0 32 a 3, wo der Richter in der r. Hand

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