den dritten (Fig. 1) Bezug. Ganz angemessen ist auch die Rede-
gebärde der Partei (Fig. 4) in D, während ihr Zeigegestus in O
minder verständlich. Sie neigt sich nach rückwärts zu dem hier
erscheinenden Fronboten, weil sie dessen Ladung folgen muß. Die
Redegesten von Fig. 1, 5, 6 bedürfen keiner Erläuterung. Doch ver-
dient beim Richter der Aufmerksamkeitsgestus in O den Vorzug.
Über das Gespräch oder die achte s. Planck, Gerichtsverfahren
I 217—222, Homeyer, Richtst. 424.
3. Zu Ldr. I 62 § 11: Offenbar sal — gespreches bitten. isb (Taf.36)3.
Farben: 1) Rock blau, Beinkl. rot; — 2) Rock rot, Beinkl.
schmutziggrau; — 3) Graf wie oben. Bildbuchst. O Mennig.
= W 24b 3, O 32b 2 mit folgenden Abweichungen: Fig. 1 ergreift
mit der 1. Hand Fig. 2 an der r. Schulter; Fig. 2 streckt den r. Zeige-
finger und die 1. Hand auf; der Richter schultert mit der 1. Hand
das Schwert, während er den r. Zeigefinger aufstreckt.
Schon die Gleichheit der Farben zwischen Fig. 1 in diesem und y,^™^
Fig. 4 im vorigen Bilde legt nahe, daß beide Figg. die nämliche
Person, die Prozeßpartei, vorstellen. Fig. 2 ist ihr Vorsprecher.
Über seinen Platz vor der Partei s. oben S. 85. Daß sie ihn (in O)
an der Schulter faßt, entspricht dem wirklichen Rechtsformalis-
mus, Handgeb. 247 (zu den dort angef. Belegen auch die Miniatur
aus dem Brünner Cod. Johannis notarii fol. 6 bei E. Fr. Rössler,
Deut. RDenkm. II Tai 1, dort S. L irrig als Eideshilfe interpre-
tiert). D hat also die Bewegung der 1. Hand bei Fig. 1 entstellt. Die
r. Hand nimmt die Partei von ihrem Mund weg, weil sie jetzt,
gefragt vom Richter, nicht mehr zu schweigen hat. Vgl. Handgeb.
235. Die Ausdrucksbewegungen des Vorsprechers (Rede- und Auf-
merksamkeitsgestus in O, Redegesten in D, vgl. ebendieselben bei
einer Prozeßpartei oben 13b 5, bei dem Klagevormund oben 14b 3
und insbes. Handgeb. 194, wo anderweitige Parallelen nachgewie-
sen), sind als vorausgegangen zu denken. Die Gebärden des Richters
sind wohl in D besser erhalten als in 0. Er weist auf den vor ihm
stehenden Vorsprecher, weil sich seine Frage auf diesen bezieht.
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gebärde der Partei (Fig. 4) in D, während ihr Zeigegestus in O
minder verständlich. Sie neigt sich nach rückwärts zu dem hier
erscheinenden Fronboten, weil sie dessen Ladung folgen muß. Die
Redegesten von Fig. 1, 5, 6 bedürfen keiner Erläuterung. Doch ver-
dient beim Richter der Aufmerksamkeitsgestus in O den Vorzug.
Über das Gespräch oder die achte s. Planck, Gerichtsverfahren
I 217—222, Homeyer, Richtst. 424.
3. Zu Ldr. I 62 § 11: Offenbar sal — gespreches bitten. isb (Taf.36)3.
Farben: 1) Rock blau, Beinkl. rot; — 2) Rock rot, Beinkl.
schmutziggrau; — 3) Graf wie oben. Bildbuchst. O Mennig.
= W 24b 3, O 32b 2 mit folgenden Abweichungen: Fig. 1 ergreift
mit der 1. Hand Fig. 2 an der r. Schulter; Fig. 2 streckt den r. Zeige-
finger und die 1. Hand auf; der Richter schultert mit der 1. Hand
das Schwert, während er den r. Zeigefinger aufstreckt.
Schon die Gleichheit der Farben zwischen Fig. 1 in diesem und y,^™^
Fig. 4 im vorigen Bilde legt nahe, daß beide Figg. die nämliche
Person, die Prozeßpartei, vorstellen. Fig. 2 ist ihr Vorsprecher.
Über seinen Platz vor der Partei s. oben S. 85. Daß sie ihn (in O)
an der Schulter faßt, entspricht dem wirklichen Rechtsformalis-
mus, Handgeb. 247 (zu den dort angef. Belegen auch die Miniatur
aus dem Brünner Cod. Johannis notarii fol. 6 bei E. Fr. Rössler,
Deut. RDenkm. II Tai 1, dort S. L irrig als Eideshilfe interpre-
tiert). D hat also die Bewegung der 1. Hand bei Fig. 1 entstellt. Die
r. Hand nimmt die Partei von ihrem Mund weg, weil sie jetzt,
gefragt vom Richter, nicht mehr zu schweigen hat. Vgl. Handgeb.
235. Die Ausdrucksbewegungen des Vorsprechers (Rede- und Auf-
merksamkeitsgestus in O, Redegesten in D, vgl. ebendieselben bei
einer Prozeßpartei oben 13b 5, bei dem Klagevormund oben 14b 3
und insbes. Handgeb. 194, wo anderweitige Parallelen nachgewie-
sen), sind als vorausgegangen zu denken. Die Gebärden des Richters
sind wohl in D besser erhalten als in 0. Er weist auf den vor ihm
stehenden Vorsprecher, weil sich seine Frage auf diesen bezieht.
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