Farben: 1) Rock grün und gelb geschacht, Beinkl. grün; —
2) Rock blau, Beinkl. rot. Bildbuchstabe W lichtgrün.
= W25al. Sachlich übereinstimmend O 33a 1. Friedbruch:
1, Beispiel
Ein Beispiel veranschaulicht den Friedensbruch! Die Farben
lehren, daß Fig. 1 der Beklagte und Fig. 2 der Kläger aus der vori-
gen Szene ist. Jener hat dem Kläger einen Schwerthieb ans Bein
versetzt.
2. Zu Ldr. 163 §1: So schuldige — so sal er wisen die wunde i9a(Taf.37)2
oder di narwe ab si heil is.
Farben: 1) Rock blau, Beinkl. rot; — 2) Graf wie auf 18b. Bild-
buchstabe S golden auf Menniggrund.
= W25a2. Im Gegensinn O 33a 2 mit Abweichungen: der Graf
hält in der 1. Hand das Schwert und deutet mit dem r. Zeigefinger
auf die Partei. Diese stützt sich auf eine Krücke, weist mit der
l. Hand auf den Fuß, den sie auf einen Stein stellt und reckt den
r. Zeigefinger auf.
Der Kläger zeigt textgemäß vor Gericht die ihm am l. Bein zu- ^^'r""8
gefügte Wunde oder Narbe (sog. leibliche Beweisung). Nach Nr. 1 Leibliche
Beweisung
müßte es eigentlich das r. Bein sein. Der Graf, der in D wiederum
infolge eines Versehens des Bearbeiters seines Schwertes darbt,
neigt sich vor und besichtigt sie. Indem er den Grafen auf die
Wunde zeigen läßt, gibt der Künstler an, wovon jener spricht
(Handgeb. 192). — Zur Sache s. insbesondere Planck a. a. O. I
788, II 150.
3. Zu Ldr. I 63 § 1: So clage he — das es nicht ergir en si. i9a(Taf.37)s.
Farben: 1) Rock grün und gelb geschacht, Beinkl. blau; — 2) die
Beinkl. (die Bruch) weiß, das Hemd blau. Bildbuchstabe S Mennig.
= W25a3, 033a3.
Der Beklagte (vgl. in 18b 4 Fig. 1, auch oben in Nr. 1 Fig. 1) hat
den Kläger „beraubt", indem er ihm seine Kleider bis auf die Bruch
auszog, also „daß es nicht ärger sein" konnte. Ähnliche Kunst-
motive, die schließlich ein Byzantinisches abwandeln, im Hortus
285
2) Rock blau, Beinkl. rot. Bildbuchstabe W lichtgrün.
= W25al. Sachlich übereinstimmend O 33a 1. Friedbruch:
1, Beispiel
Ein Beispiel veranschaulicht den Friedensbruch! Die Farben
lehren, daß Fig. 1 der Beklagte und Fig. 2 der Kläger aus der vori-
gen Szene ist. Jener hat dem Kläger einen Schwerthieb ans Bein
versetzt.
2. Zu Ldr. 163 §1: So schuldige — so sal er wisen die wunde i9a(Taf.37)2
oder di narwe ab si heil is.
Farben: 1) Rock blau, Beinkl. rot; — 2) Graf wie auf 18b. Bild-
buchstabe S golden auf Menniggrund.
= W25a2. Im Gegensinn O 33a 2 mit Abweichungen: der Graf
hält in der 1. Hand das Schwert und deutet mit dem r. Zeigefinger
auf die Partei. Diese stützt sich auf eine Krücke, weist mit der
l. Hand auf den Fuß, den sie auf einen Stein stellt und reckt den
r. Zeigefinger auf.
Der Kläger zeigt textgemäß vor Gericht die ihm am l. Bein zu- ^^'r""8
gefügte Wunde oder Narbe (sog. leibliche Beweisung). Nach Nr. 1 Leibliche
Beweisung
müßte es eigentlich das r. Bein sein. Der Graf, der in D wiederum
infolge eines Versehens des Bearbeiters seines Schwertes darbt,
neigt sich vor und besichtigt sie. Indem er den Grafen auf die
Wunde zeigen läßt, gibt der Künstler an, wovon jener spricht
(Handgeb. 192). — Zur Sache s. insbesondere Planck a. a. O. I
788, II 150.
3. Zu Ldr. I 63 § 1: So clage he — das es nicht ergir en si. i9a(Taf.37)s.
Farben: 1) Rock grün und gelb geschacht, Beinkl. blau; — 2) die
Beinkl. (die Bruch) weiß, das Hemd blau. Bildbuchstabe S Mennig.
= W25a3, 033a3.
Der Beklagte (vgl. in 18b 4 Fig. 1, auch oben in Nr. 1 Fig. 1) hat
den Kläger „beraubt", indem er ihm seine Kleider bis auf die Bruch
auszog, also „daß es nicht ärger sein" konnte. Ähnliche Kunst-
motive, die schließlich ein Byzantinisches abwandeln, im Hortus
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