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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0306
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19 b (Taf. 38 nebst farbiger Beilage)

19b (Taf.38)i. l.ZuLdr. 163 §3a. E.: Kamphes mag — zu samene vechten suln.

= W 25 b 1, 0 33 b 3 mit folgenden Abweichungen: der Graf
schultert mit der 1. Hand das Gerichtsschwert, während er mit der
r. auf den vor ihm sich abspielenden Vorgang zeigt, die beiden
Parteien stehen schon in vollständiger Kampfkleidung und Rü-
stung einander gegenüber; zwischen ihnen das Reliquiar auf dem
Ständer, daran in Seitenansicht ein Schwörender; dahinter stark
zusammengedrängt die Köpfe, teilweise auch die Oberkörper von
7 Männern.

Zwischen den kampfbereiten Prozeßparteien Figg. 1 und 9
interveniert ein Dritter (Fig. 5 in D), der eidlich feststellt, daß jene
miteinander blutsverwandt seien und daher nicht kämpfen dürfen.
Intervention ^en beiden versippt trägt er ihre Farben! Seinen Eid soll er

gegen den * L 0

Zweikampf selbsiebent leisten. Die 6 Helfer stehen in 2 Reihen hintereinander
(Figg. 2, 3, 4 -j- 6, 7, 8), der Hauptschwörer (Fig. 5) als Flügel-
mann r. von der vorderen Reihe (6, 7, 8). S. oben S. 84. Verdorben
ist die Komposition in 0, wo schon die Zahl der Helfer um einen
zu viel und ihre Aufstellung unkenntlich geworden, auch ihre
Schwurgebärden verloren gegangen sind, woran wir sie als Schwur-
genossen erkennen sollen. Besser als D ist O nur insofern, als hier
der Graf mit dem Schwert zu Gericht sitzt, dessen er in diesem
Prozeß nicht entraten kann. Gut ist der D und O gemeinsame
Zug, daß die Intervention buchstäblich ein Dazwischentreten
zwischen die Streitteile ist. Dies dürfte so wenig wie die räumliche
Anordnung der Schwörenden vom Künstler des Archetyps X er-
funden sein, sondern dem Formalismus des Rechtsganges entspro-
chen haben. Einer von den Helfern (Fig. 2) weist mit der 1. Hand
auf die eine Kampfpartei (Fig. 1), ein anderer (Fig. 6) auf den
Intervenienten, ein dritter (Fig. 8) auf die andere Kampfpartei
(Fig. 8) um den Inhalt ihrer Eide anzudeuten.

Ergänzende Leider bekommen wir nicht den Kampfvertrag zu sehen, worin

Bilder r '

die Parteien sich das Antreten zum Kampf versprechen mußten
(Freiberg Stadtr. XXVII15, Planck a. a. 0. II 146). Der Text des

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