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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0309
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Die Parteien stehen jetzt vollständig kampfgerüstet vor Gericht.
Die Kampfwat (oben 20f.) ist natürlich dieselbe, die ihnen in Nr. 2
angelegt wurde. Von den im vorausgehenden Text erwähnten „dün-
nen Handschuhen" ist nichts wahrzunehmen. Dagegen hat text-
gemäß jeder ein bloßes Schwert „in der Hand" und eines umge-
gürtet. Wegen des Schwertes s. im übrigen oben 77.

4. Zu Ldr. I 63 § 4: Vor den richter — vnd sweren. i9b(Taf.38)4.

= W25b4, O 34b 1 mit Abweichungen: die Parteien legen die
freie 1. Hand an das Schwert, womit sie umgürtet sind; außerdem
liegen zu Füßen einer jeden ein Schild und ein Schwert; der Richter"
streckt den r. Zeigefinger auf und deutet mit dem 1. auf das r. von
ihm stehende Reliquienkästchen.

„Gegerbt" d. h. in ihrer Kampfwat leisten die Parteien ihre Kanfpfeide
Kampfeide vor dem Richter. In O ordnet dieser die Eide an, indem
er die r. Hand zum Befehlsgestus erhebt und mit der 1. auf das
Heiltum zeigt. Dem Bearbeiter von D war wohl diese Haltung
des Richters zu einseitig. Er meinte sie verbessern zu müssen und
gab den beiden Händen des Richters die gleiche Bewegung, womit
dieser die Gleichwertigkeit von Eid und Gegeneid zu verstehen gibt
(Handgeb. 222). Mit der 1. Hand drücken in D die Schwörenden
aus, daß sie die Behauptung des Gegners verneinen. Daß in Wirk-
lichkeit für jede Partei ein eigenes Reliquiar zurechtgestellt wor-
den sei, darf aus der Komposition nicht geschlossen werden. Es
gab im Gericht nur ein einziges, das der Fronbote zu verwahren
hatte, Ldr. III 56 § 1. Die Waffen, die in 0 zu Füßen der Schwören-
den liegen, hat D fehlerhafterweise gestrichen, denn „gegerbt",
d.h. völlig kampfbereit, treten sie nur an, wenn jede ihren Schild
und ihre beiden Schwerter mitbringt (2 Schwerter auch im
fries. Schulzenrecht 45).

20 a (Taf. 39)

1. Zu Ldr. I 63 § 4 a. E.: De sunne — zu samne gen. 20a (Taf- 3a>1-

Farben: Fig. 1 und 2 in graublauen Röcken und grünen Beinkl.

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