Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0315
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
(in O völlig vernachlässigt und durch Fingerzeige ersetzt). Wegen
der Aufstellung der Schwörenden s. oben 84. Unklar ist sie in O,
wo die Komposition durch Zusammenschiebung der Figuren ge-
litten hat. Zwischen den beiden Helferreihen nehmen wir einen
räumlichen Abstand wahr, und hier weist der in der ersten Reihe
Letzte (Fig. 5) mit seiner 1. Hand rückwärts auf die zweite Reihe
und belehrt uns dadurch, daß die dort Stehenden seine Schwur-
genossen sind. Der Maler hat einen rhythmischen Wechsel der
Farben unter den 7 Schwörenden durchgeführt. Ein sachliches
Gewicht ist dem nicht beizulegen. Die Farben sollen bloß wie auch
an den Parallelstellen die einzelnen Personen schärfer auseinander
halten. Wenn die Helfer scheinbar schwören, ohne die Hand auf
das Heiltum zu legen, so ist dies nur subjektiv symbolisch zu
nehmen. S. hierüber Handgeb. 229. Die Handauflage war auch
leicht ausführbar, wenn immer nur 3 Schwörer am Reliquien-
kasten zu stehen brauchten.

Zu Häupten des Leichnams steht der intervenierende Verwandte intervemion
des Getöteten, der ihn von der Anschuldigung des Friedbruchs
reinigen will. Er muß ihn zu diesem Zweck „mit Kampf vertreten".
Deswegen trägt er das bloße Schwert über der r. Achsel und hat er
den Kampfschild hinter sich. Durch sein Kampfangebot verhindert
er den Eid des Klägers, gleichsam wie durch eine Eidesschelte.
Der Zeichner drückt das aus, indem er ihn wie bei einer wirklichen
Eidesschelte (s. z. R. Mühlhauser Rb. I 6, II 6) die Schwurhand des
Klägers ergreifen und „von den Heiligen ziehen" läßt („Schelte-
gestus" Handgeb. 249, vgl. insbes. Mühlhauser Rb. a. a. 0. Ob die
Stellungnahme des Intervenienten beim Haupt des Toten richtig,
könnte bezweifelt werden, weil nach einer Angabe der Liegn. Hs.
fol. 497) (Einschub im Richtst. Ldr.) bei der Mordklage der Kläger
als Vertreter des Toten vor des totin fuze das Gerüft erheben muß
so daz der tote hinder im ste alz ein vnmundygir hinder seinen
Vormunden.

299
 
Annotationen