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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0317
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gestreift, Beinkl. rot; — 5) Rock blau; — 6) Graf wie auf 20a. Bild-
buchstabe V (W) golden mit blauen Umrissen.

= W 26b 1. Im Gegensinn und abweichend O 35b 2: nur 5 Figu-
ren, dem Richter gegenüber nur drei, der Mann neben dem Richter
trägt einen Haufen Münzen in seinem Mantel; der Richter hält das
Schwert über den Knien und deutet mit dem r. Zeigefinger auf den
vor ihm am Reliquiar Stehenden.

In der r. Bildhälfte steht ein um Ungericht Verklagter (Fig. 2) r™™ah™ee

gebunden vor Gericht. Der Kläger (Fig. 1) — in O übergangen — rieht ver-
klagten

hält ihn am Strick fest und deutet mit dem 1. Zeigefinger auf einen
dritten (Fig. 3), der das Wiedererscheinen des Verklagten verbür-
gen soll. Dieser dritte übernimmt die Bürgschaft „den Mann vor-
zubringen", indem er den r. Zeigefinger auf streckt (Handgeb. 214 f.,
218t). Daß der Verklagte sich nicht auf freiem Fuß befinde, setzt
der Text nicht voraus. Der Illustrator aber denkt entweder an den
Fall, wo der Verklagte auf handhafter Tat gefangen ist, oder an
den Fall, wo der Kläger den dingflüchtigen „aufgehalten" hat. Be-
züglich des ersten Falles s. Richtst. 32 § 4, Weichbildglosse bei Ho-
meyer, Richtst. 402, bezüglich des zweiten Ldr. III 13, Richtst.
Ldr. 33 § 3. Der Ablehnungsgestus in der 1. Hand des Richters (in
D) bezieht sich wohl auf das Festhalten des Beklagten, da dieser
ausgebürgt wird, Handgeb. 192, 220.

In der 1. Bildhälfte folgte der zweite Akt. Der Bürge (Fig. 4) ist ^£"1
ohne den Verklagten vor Gericht erschienen. Zwar sind die Far-
ben von Fig. 4 andere als die von Fig. 3. Dies kann jedoch von
einem Versehen des Malers von Y oder D herrühren. Die unge-
wöhnlichen Farben von Fig. 4 legen die Vermutung nahe, daß
ihnen eine besondere Bedeutung zukommt. Sie können ursprüng-
lich auch der Fig. 3 geeignet haben. Dann sah man sofort, daß
Fig. 3 und 4 die nämliche Person vorstellten. Der Bürge nun zahlt,
da er den Ausgebürgten nicht „vorbringen" kann, dessen „Wer-
geid" an eine Person, die neben dem Richter sitzt. Es ist kein
Schöffe, sondern nach Ldr. III 9 § 1 der Kläger. Der Text nennt
hier den Empfänger nicht. Die Gebärden des Richters sind weder

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