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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0318
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in D noch in O ganz in Ordnung. In seine 1. Hand gehört allerdings
wie in O das Gerichtsschwert, weil sonst nicht bemerklich wäre,
daß die Klage um Ungericht angestellt ist. Der ablehnende Gestus,
den D der I. Hand gibt, wäre an sich nicht unpassend. Er besagt,
daß mit dem Zahlen des Wergeides der Bürge „los sei zu Recht"
(Weichbildglosse a.a.O.). Die Bewegung der r. Hand, wie wir sie
jetzt in D sehen, sagt zu wenig. Besser ist der Fingerzeig in O.
Aber dort ist er nicht mehr motiviert. Ich vermute, daß er in X
auf die Zahl XII (die Zahlungsfrist von 12 Wochen nach dem Text)
wies, die über der Szene eingeschrieben gestanden sein muß. Vgl.
unten Nr. 4, 5, dann 21 b 1, 2, 22b 3, 4 usw., Bd. I Einleitg. 27. Der
Bildner versäumt doch sonst kaum jemals die Zeitangaben des
Textes zu versinnlichen. — Während der Bürge mit der 1. Hand
das Geld hinzählt, legt er die Schwurfinger der Rechten auf die
Heiligen. Von dieser Eidleistung schweigt der Text vollständig. Ja
er schließt sie dem Zusammenhang und andern Stellen nach aus.
Ldr. II 4 § 3 (im vorliegenden Text II 7 a. E.) kennt einen Eid des
Prozeßbürgen nur darüber, daß den Ausgebürgten echte Not am
Erscheinen verhindere, nicht aber einen Eid, wodurch die Bürge
sich vom Zahlen befreit. S. auch Richtst. Ldr. 34 §§ 3, 4. Anders
andere Quellen des Ssp.-Kreises. Sie gestatten dem Prozeßbürgen
sich durch Zahlung von Wergeid, Buße, Gewedde zu befreien nur
unter der Bedingung, daß er beschwört, den ausgebürgten Ver-
klagten nicht vorbringen zu können. So Halle-Neumarkter R. v.
1235 §17, Magdeb. Fragen III 7 dist. 1, insbesondere aber Goslar
Stat. S. 58 (89), wo der Bürge schwört, „daß er den Mann im Osten
und Westen, Süden und Norden nirgends wisse, um seiner so hab-
haft zu sein, daß er ihn vor Gericht bringen könnte". Der Künstler
hat also hier dem Textinhalt aus eigener Rechtskunde nachzu-
helfen gesucht.

20b(Taf.40)2. 2, Zu Ldr. I 65 §4: Alle schult — mit unrechte zu nemene.

Farben: 1) Rock blau, Beinkl. grün, — 2) Rock von Rot und
Grün quergestreift, Beinkl. rot; — 3) Rock blau, Beinkl. grün; —

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