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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0320
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Das

= W26b3 (abgeb. bei Spangenberg, Beitr. Taf.V). Im Ge-
gensinn 0 36al, wo die stark zusammengedrängte Komposition
sehr undeutlich; man erkennt nur 10 Personen, zu Füßen des
Richters den auf den Knien kauernden Gefangenen, dann 3 Män-
ner, wovon zwei den 1. Zeigefinger ausstrecken und der dritte mit
dem r. Zeigefinger auf den kauernden Gefangenen deutet, dahinter
einen vierten, der den 1. Zeigefinger aufstreckt, 1. endlich eine
Gruppe von 2 Männern, von denen einer den andern gebunden und
mit der 1. Hand am r. Arm gepackt hält, dahinter den Kopf eines
dritten; der Richter streckt den r. Zeigefinger auf.
R. wird der Gefangene am Strick vor Gericht geführt. L. folgt

Ubersi ebnen 0 ° °

die Übersiebnung des Gebundenen und Gesatzten (s. oben 90f.)
durch den Kläger. Dabei die bekannte Aufstellung der Eidhelfer
in 2 räumlich getrennten gleichzähligen Reihen, bei der vorderen
als Flügelmann der Kläger. S. oben 84. Einer in der zweiten Reihe
(Fig. 5) scheint zugleich mit der erhobenen 1. Hand auf seinen
Vordermann zu weisen, zum Zeichen, daß er mit diesem zusammen-
gehört. Der letzte (Fig. 3) weist mit der 1. Hand hinter sich zu-
rück auf den Gefangenen, da der Eid sich auf diesen bezieht.

20b(Taf.4o)4. 4. Zu Ldr. II 67 § 1: Wen man aber beclait — virzcennacht.

Farben: 1) (Fronbote) Rock mit roten und grünen Querstreifen
in Weiß, Beinkl. weiß mit gelben Schrägstreifen; — 2) Graf wie
in Nr. 1—3. Bildbuchstabe W. golden auf Grund von Mennig und
Blau.

= W 26 b 4. Im Gegensinn 0 36 a 2, wo Richter und Fronbote auf
die Ziffern deuten, der Fronbote außerdem mit einer dritten Hand
hinter sich weist.

Gerichtliche £)er Graf beauftragt den Fronboten mit der Ladung des abwe-

Ladung: °

a) um schuld senden Beklagten über dreimal 14 Nächte. Daher ist die Ladungs-
frist mit dreimal //, d. s. dreimal zwei Wochen in die Bildfläche
eingeschrieben (s. Bd. I Einleitg. 27). Der Graf gibt sie dem Fron-
boten an, indem er darauf hinzeigt. In O deutet der Fronbote mit
seiner dritten Hand in der Richtung seines Ganges vom Gericht

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