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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0323
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Gericht sitzt, ist fehlerhaft, da die Klage um Ungericht angestellt
ist und Verfestung bezielt. Von den drei zunächst vor ihm stehen-
den Männern ist der mittlere (Fig. 3) der Kläger. Er ist durch den
Trauergestus {Handgeb. 234) als der Verletzte gekennzeichnet, der
otmuilike und druflike (bermelichen) vor Gericht kommt, wie es
sich bei peinlicher Klage ziemt, Richtst. Ldr. 31 § 1, Homey er 444.

Abb. 13

Die beiden Begleiter, zwischen denen er steht, kann man als seine
Schreimannen auffassen. Er bringt sie mit vor gemäß dem Grund-
satz der Verbindung von Beweisangebot und Klage (Löning,
Reinigungseid 241). Einer von ihnen (Fig. 4) gibt seine Aussage
ab mit dem Aufmerksamkeitsgestus. Der andere (Fig. 2) scheint
seine r. Hand vorzustrecken, weil sich seine Aussage auf eine Ver-
letzung der Hand bezieht. Mit der 1. Hand weist er zurück auf die
hinter ihm stehende Person (Fig. 1), deren Gestikulation analog der

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