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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0327
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der Steinb. Hs. 101 S. Geneal. 375 und Zschr. f. RGesch 1906
S. 377.

Was sich vor unsern Augen begibt, ist die gerichtliche „Ein-
weisung" in liegendes Gut (inwisinge, J. Fr. B ehr end, Sten-
daler Urtb. 8—10, oder „Einleitung" (ndl. inleiding, inleide, B eh-
ren d, Anevang u. Erbengewere 39) oder „Anleite" (Handgeb. 250)
oder „Einwältigung, Wältigung" (Schiller-Lübben, Wb. s. v.
weidigen, Homeyer Ssp. I 432, Halt aus, Gl. 308. Besser als
in D, wofür auch die Liegnitzer Handschrift spricht (Handgeb.
250), dürfte das Original X in O erhalten sein, obgleich hier das
Gerichtsschwert entbehrlich. Der Graf hat einen Boten beauftragt
(Befehlsgestus in O) — in Liegn. geht er mit ihm, in Görl. anstatt
des Boten selbst, — den obsieglichen Kläger in das „Gut" einzu-
weisen und ihn dessen zu gewältigen. Der Beauftragte (in O Fig. 3
= 1) führt den Betreiber (Fig. 2) am Arm zur offenen Tür des
Wohnhauses heran (wie nach dem Weichb. 20 § 2 der Richter ihn
„bei der Hand" in das Eigen leitet) und fordert ihn durch eine
hinweisende Gebärde zum Eintritt auf. Es ist ein buchstäbliches
„Einweisen". Weniger gut D, wo der Beauftragte, und Görl., wo
der Richter selbst den Betreiber ans Haus hinschiebt, dessen Tür
dieser schon ergriffen hat (in D) auf jenen zurückschauend, weil
er seine Anweisung befolgen muß. Der Bote des Richters ist kein
„Gerichtsbedienter", wie Grupen a. a. O. 9, noch auch der
„praeco" wie Dreyer (bei Spangenberg, Beitr.il) meint. Er
trägt weder Kleidung noch Attribut des Fronboten. Es ist der
„Anleiter" oder „Einleiter" zwar bei gewissen Gerichten des Spät-
MA., insbesondere den kaiserlichen Landgerichten, P. Roth,
Bayr. Civilrecht 155, 57, Rosenthal, Gesch. des Gerichtsw. I
103, Schmeller a.a.O., Steffenhagen, Entwickig. d. Landr.
Glosse VI (Wiener Sitzgsber. 1886) 615, ein ständiger Beamter,
doch gemeiniglich ein von Fall zu Fall auf Begehren des Betrei-
bers vom Richter bestellter Vollstrecker bei der Immobiliarexe-
kution (Haltaus, Gloss. s. v.). Grupen und Dreyer a. a. O.
(auch Homeyer in der Note zu I 70 S. 227) erblicken in der

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