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den 1. Zeigefinger aufstreckend, auf das vor ihm stehende Reliquiar
legt ein Schwörender die Schwurfinger der 1. Hand, während er
mit dem r. Arm unter dem 1. nach rückwärts durchgreifend das
r. Handgelenk eines andern ergreift, der mit seiner 1. Hand die
offene Tür eines Gebäudes gefaßt hält; an dieser Tür der Ring
wie in Nr. 5. Versteht sich, daß hier die Bezeichnungen r. und 1.
stets in 1. und r. zu übersetzen sind.
Entreden der Zweifellos ist in D die Originalkomposition vereinfacht. Dem
Einweisung Bearbeiter schien die Figur des Richters überflüssig. Sie ist es aber
nicht, weil das „Entreden" der Einweisung oder das Ausziehen des
Gutes vor Gericht geschehen muß. Die „Einweisung" oder viel-
mehr den auf sie hin erfolgten Anefang (oben Nr. 5) nimmt der
Bildner für seinen subjektiv-symbolischen Zweck buchstäblich als
eine gegenwärtige, nicht als eine vergangene Begebenheit und läßt
daher den Gegner des Eingewiesenen diesem gleichsam mit der
Gebärde des Scheltens {Handgeb. 249f.) in den Arm fallen. Das
„Entreden" oder Ausziehen geschieht textgemäß „auf den Hei-
ligen". Es fällt auf, daß die Illustration zu einem erst auf der
Kehrseite des Blattes folgenden Text noch diesseits, und zwar auf
ohnehin beschränktem Raum eingezwängt wurde. Vielleicht um
des Gegenstücks zum vorausgehenden Rilde willen oder weil die
„Einweisung" selbst in Nr. 5 dargestellt ist. Dann wird man ver-
muten dürfen, daß der Eingewiesene auch schon in Nr. 5 von X
wie in Nr. 6 das quadrierte Gewand trug.

21b (Taf.42)

2ib(Taf.42)i,2. 1, 2. Zu Ldr. I 70 § 2: Clait man — halden sechs wochen.

Farben in Nr. 1: 1) Rock rot, Reinkl. gelb; — 2) Rock in Weiß
von Rot und Grün quergestreift, Beinkl. weiß mit gelben Schräg-
streifen;— 3) Graf, s. oben 48 f. Bildbuchstabe C dunkelblau. — In
Nr. 2: 1) Rock rot, Reinkl. gelb; — 2) wie Fig. 2 in Nr. 1; — 3) Rock
grün, Beinkl. rot.

= W 27 b 1, 2. Im Gegensinn zu Nr. 1 O 37 a 3, dagegen in der An-
ordnung der Figg. entsprechend zu Nr. 2 0 37 a 4, aber beide

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