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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0331
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Zeichnungen mehrfach abweichend. In 0 37 a 3 schultert der Graf
das Gerichtsschwert mit der r. Hand und streckt er den 1. Zeige-
finger auf; den gleichen Gestus macht der Fronbote (Fig. 2), aber
auch der unter der Tür des Hauses Stehende; eine Zahlenangabe
fehlt gänzlich. In 0 37 a 4 sind nur 2 Personen beschäftigt, von denen
keiner als Fronbote kenntlich; von einer dritten sieht man nur
durchs Fenster im Erker des Gebäudes das Gesichtsprofil mit
schreiend aufgesperrtem Mund und abgewandt von dem draußen
sich abspielendem Vorgang; der Führer des Pferdes steht ganz 1.
im Bildraum und streckt den r. Zeigefinger auf; die ihm gegenüber
stehende Person spricht mit gewöhnlichen Redegebärden; die
Zahlenangabe besteht nicht in 3x2, sondern 2x3 Strichen.

In Nr. 1 beauftragt der Richter den Fronboten (Fig. 2) mit dem Za"™f"
Überbringen des Zahlungsbefehles an den Schuldner. Die Frist
von 14 Nächten = 2 Wochen drückt die Zahl II aus, die zwischen
die Figuren des Richters und des Fronboten eingeschrieben ist.
Der Fronbote entledigt sich seines Auftrags, indem er sich mit
Befehls- oder Redegestus dem Schuldner zuwendet, den er aus
seinem Wohnhaus herausgerufen hat. Dieser, unter der offenen
Tür stehend nimmt mit Aufmerksamkeitsgestus (so richtig in O)
den Befehl entgegen. Über seine Ausdrucksbewegungen in D s.
Handgeb. 178. Da er nach Ablauf der 14 Nächte nicht gezahlt hat, undu^reicht"
so wird er in Nr. 2 ausgepfändet. Hier ist D insofern besser wie 0, pßndung
als dort der Graf nicht über Ungericht richtet und der Fronbote
an Gewand und Attribut erkennbar ist, nicht dagegen auch inso-
fern als dort der Schuldner mit Abwehr- oder Redegebärden aus
dem Haus tritt, denn vom Standpunkt des Bildners aus brauchte
der Schuldner einer Fronbotenpfändung nicht anzuwohnen, da,
wie man aus Ldr. III 56 § 2 ersehen konnte, eine Pfandwehrung
dem Fronboten gegenüber unzulässig war. Vgl. 16 a 5 und ander-
seits 16b 4 (oben S. 269). Daher ganz richtig in O der Schuldner
im Innern seiner Behausung verbleibt, ohne der Pfandnahme sich
zu widersetzen, sich aufs Wehklagen beschränkend.

AT Intervention

.Nachdem der Fronbote das gepfändete Roß aus dem Stall ge

eines Bürgen

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