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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0339
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2) Rock rot, Beinkl. gelb; — 3) Rock grün, Beinkl. rot; — 4) Rock
von Blau und Grün quergestreift, Beinkl. rot; — 5) Graf s.
oben 48 f. Bildbuchst. Z golden.

Im Gegensinn und abweichend O 39a 2: die 4 Männer vor dem
Richter bilden eine gedrängte Reihe; der Zahlende und die drei
Männer hinter ihm strecken jeder einen Zeigefinger auf; der
nächste hinter ihm deutet zugleich mit der andern Hand auf ihn.

Die Interpretation von Figg. 4 und 5 ist einfach genug. Der Bürge PoJ^^s
— er trägt die gleichen Farben wie in 20 b 1 — zahlt weil der aus-
gebürgte Beklagte nicht „vorgekommen" dem Richter das Bürgen-
geld (daz burgezok). Das Fingerstrecken des Bürgen in O fordert
den Empfänger zur Aufmerksamkeit auf {Handgeb. 213). In D ist
es durch den farbloseren Redegestus ersetzt. Die Bedeutung der
andern Figuren ist nicht ohne weiteres klar. Wir gehen von O aus.
Die Person unmittelbar hinter dem Bürgen fasse ich im subjektiv-
symbolischen Sinn des Künstlers als die ausgebürgte Partei auf.
Sie deutet auf den Bürgen, da sie sich durch ihn vertreten läßt. Ihr
Pingerstrecken, auch im Bilde dem des Bürgen parallel und wie
dieses in N mit dem 1. Zeigefinger ausgeführt, ist auch ebenso zu
verstehen. Anders das der zwei folgenden Männer, die in N den
r. Zeigefinger aufstreckten. Es ist eine Gelöbnisgebärde die zum V^^J^
neuerlichen Verfesten „mit Fingern und Zungen" gehört (Handgeb.
217), das über den in Wirklichkeit abwesenden Beklagten ergeht.
Die Verfestungsformel s. bei Homeyer, Richtst. 337 (§35). —
In D scheinen die Figg. 1—3 überarbeitet. Vor allem wurde die des
Beklagten, da er sich vom Gericht fernhält, aus der Mittelgruppe
herausgenommen und an den Anfang der Komposition gestellt,
wodurch freilich der Gegenstand seines Fingerzeigs undeutlich
wurde. Die bunten Röcke von Fig. 1 und 4 bekunden ihre Zusam-
mengehörigkeit. Bei Fig. 3 wurde die Gelöbnisgebärde durch den
Redegestus ersetzt (Handgeb. 218). Erhalten blieb er in einer
jüngeren Variante bei Fig. 2. Da diese Person sich am Verfesten
beteiligt, weist sie mit der 1. Hand hinter sich auf den von derVer-
festung Betroffenen.

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