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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0340
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22b (Taf. 44)2. 2. Zu Ldr. II 5 §1: Wer eigens — vmme vngerichte.

Farben: 1) Rock rot, Beinkl. grün; — 2) Rock schmutzigblau,
Beinkl. rot; — 3) Rock grün, Beinkl. gelb; — 4) Rock schmutzig-
blau, Beinkl. rot; — 5) Graf wie oben. Bildbuchstabe W golden in
blauen Umrissen.

Im Gegensinn und mit Abweichungen 0 39a 3: der Graf hält in
der r. (=1.) Hand das Gerichtsschwert und erhebt die 1. (=r.).
Der vor ihm Stehende ergreift mit der 1. ( = r.) die Ähren, während
er die r. (= 1.) erhebt; die 3 folgenden Personen strecken jede
einen Zeigefinger auf; die vordere deutet mit dem 1. (=r.) Zeige-
finger auf die vor ihr Stehende.

Verweigerung Da um Ungericht geklagt wird, sollte in D der Graf so wie in O

der Prozeß- 0 ° ° '

bürgscnaft mit dem Gerichtsschwert ausgestattet sein. Von den 4 andern Per-
sonen sind, wie die Farben zeigen, 2 und 4 eine und dieselbe; näm-
lich der Beklagte. In der ersten Gruppe (Fig. 1 und 2) erscheint
er vor dem Kläger stehend, der nach dem vorigen Bild hinauf
deutet, d. h. einen Bürgen verlangt. Der Beklagte lehnt, sich zurück-
biegend (Bd. I Einleitg. 29), die Bürgenstellung ab mit Bezugnahme
auf das „Eigen" (die wachsenden Ähren, Bd. I Einleitg. 28), worauf
er mit dem Finger zeigt. Nachher steht er noch einmal vor dem
Grafen, subjektiv-symbolisch das „Eigen" (die Ähren) ergreifend
(so richtig in O), zum Zeichen, daß es ihm gehört, während unter
Verweisung hierauf die hinter ihm stehende Person die ihr ange-
sonnene Bürgschaft ablehnt. Die Gestikulation des Grafen scheint
jenes Ansinnen auszudrücken. Das Fingeraufstrecken von Fig. 1—3
in O verdirbt das Original.

22b (Taf. 44) 3. 3. Zu Ldr. II 5 § 2: Vbir virzzennacht sal man — buze noch deme
gewette vber virzzennacht.

Farben: 1) Rock grün, Beinkl. gelb; — 2) Rock schmutzigblau,
Beinkl. rot; — 3) Rock rot, Beinkl. gelb; — 4) Rock blau; — 5) Graf
wie oben. Bildbuchst. V dunkelblau.

Im Gegensinn und abweichend O 39a 4: der Richter deutet mit.
dem r. (= 1.) Zeigefinger auf die Geldstücke und erhebt die 1. (=r.)

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