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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0341
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Hand; der neben ihm sitzende Mann nimmt den Mantel auf, in
den das Geld hineingezählt wird.

Zwei Gruppen. In der ersten zahlt der sachfällige Beklagte, der zsac^"g
hier in den gleichen Farben auftritt wie in Nr. 2 seine „Schuld",
und zwar unter Beobachtung einer zweiwöchentlichen Frist, wie
die zwischen den Parteien stehende Ziffer angibt. Da er seine
Schuld erfüllt, sagt er sich mit seiner 1. Hand vom Gläubiger los
(Handqeb. 221). In der zweiten Gruppe entrichtet eine andere Zahluns

v a ' von Gewette

sachfällige Partei innerhalb von zweimal drei Wochen Gewette an und Buße
den Bichter, innerhalb von zwei Wochen Buße an den obsieglichen
Gegner, der hier neben dem Bichter nur deshalb sitzt, weil auch
er aus dem gleichen Bechtsgrund Geld zu bekommen hat. Die
Darstellung in O ist falsch. Sie verwischt den Unterschied der
beiden Zahlungen und scheint von der nächsten Komposition be-
einflußt.

4. Zu Ldr. II 5 § 2 a. E.: In des huse — da vmbe huset is. 22b erat, u) 4.

Farben: 1) Bock rot, Beinkl. grün; — 2) Bock von Grün und Blau
quer gestreift, Beinkl. gelb; — 3) Bock grün, Beinkl. rot; — 4 und
5) wie im vorigen Bild. Bildbuchst. Z lichtgrün.

Mit Abweichungen 0 39b 1: über der Gruppe r. eine Sonne, auf
welche beide Figg. deuten; Fig. 2 hält noch die Geldstücke in ihrer
r. Hand; der Bichter legt beide Hände auf seine Knie, während
das Geld nur von dem neben ihm sitzenden Mann in Empfang ge-
nommen wird.

D ist vor allem mangelhaft insofern, als hier die Sonne fehlt. J0*^nz-
In der Gruppe r. steht der Gläubiger einer Bringschuld unter seiner schulden
Haustür und nimmt das Geld entgegen, das ihm „bei Sonnenschein"
der Schuldner in die Hand zählt. Der Fingerzeig des Zahlers be-
lehrt uns, daß jenem das Geld gebührt. Fehlerhaft ist D auch inso-
fern, als hier die Gruppe 1. aus Nr. 3 samt den Fristangaben (unter
Übertreibung der Körperhaltung des Zahlers) einfach wiederholt
wird, obgleich eine Zahlung an den Bichter gar nicht mehr in Frage
steht. Bichtig läßt daher O den Bichter untätig und eine Zahlung

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