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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0342
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nur an die neben ihm d. h. bei „des Richters nächstem Haus" er-
folgen.

22b rraf. 44)5. 5. Zu Ldr. II 6 §§1, 2: [Wer sine rechte buze — buze me] Alle
vergoldene schult — vnd horten.

Farben: 1) Rock oben grün, am Schoß rot, Beinkl. gelb; —
2) Rock schmutzigblau, Beinkl. gelb; — 3) Rock rot, Beinkl. grün;
— 4) Rock schmutzigblau, Beinkl. rötlich; — 5) Graf wie oben.
Bildbuchstaben W golden auf Menniggrund, A mennigrot.

Abweichend 0 39b 2: Figg. 1 und 3 deuten mit dem 1. Zeigefinger
auf ihre Augen und Ohren; Fig. 2 erhebt die Schwurfinger der
1. Hand und deutet mit dem r. Zeigefinger auf Fig. 4; unter-
halb des Reliquiars vor Fig. 3 sieht man zwei Reihen von je
6 Geldstücken; auf diese deutet Fig. 4 mit dem 1. Zeigefinger,
während sie die r. Hand erhebt; der Richter streckt den r. Zeige-
finger auf.

zahiungs- Ldr n 6 § 1 ist nicht illustriert, der Bildbuchstabe A folglich

beweis u ' u

nicht hergehörig. Zu § 2 ist O im Allgemeinen besser als D. Fehler-
haft ist dort nur der Fingerzeig der r. Hand von Fig. 2. Die Person,
die unmittelbar vor dem Richter steht, ist der Kläger, der mit Rede-
und Zeigegestus Schulderfüllung fordert (Fig. 4). Ihm gegenüber
steht der Beklagte, der mit zwei Augen- und Ohrenzeugen die Zah-
lung beweist. Der Bearbeiter von D hat sich ihn als Flügelmann
(Fig. 1) der Gruppe der Schwörenden vorgestellt, weswegen die
beiden andern Schwörer mit der 1. Hand auf ihn hinweisen zum
Zeichen, daß sie über seine Handlung aussagen. In O dagegen
steht er (als Fig. 2) in der Mitte seiner Gehilfen. Daß er hier mit
der l. Hand schwört, hat wohl nur räumliche Gründe. Die hin-
weisenden Gebärden von Figg. 1 und 3 in O hat D gestrichen. Sie
sind jedoch nichts weniger als überflüssig, da sie den Grund des
Wissens der Zeugen angeben (Bd. I Einleitg. 28). Das Geld, wovon
in dem Prozeß die Rede ist, soll nach dem Willen des Illustrators
gesehen werden. Es ist in D fehlerhafterweise gestrichen. Besser
als in D ist in O auch die Gestikulation des Richters, die durch den

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