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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0343
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Aufmerksamkeitsgestus zu verstehen gibt, wer und wie er zu be-
weisen hat.

6. Zu Ldr. II 6 § 4: Welche gäbe — nicht wederreden. 22b (Taf.44)6.

Farben: 1) Rock blau, Beinkl. gelb, Hut blaugrau; — 2) Rock
blau, Beinkl. gelb; — 3) Rock und Krone gold, Beinkl. rot; —
4) Rock grau, Beinkl. gelb. Die Fahnen rot. Die Schilde unbemalt.
Bildbuchst. W dunkelblau.

Abweichend O 39b 3: die Person hinter dem König (Fig. 4) hält
keine Fahne, ihr Schild ist dreimal quergeteilt; der König erhebt
den 1. Zeigefinger; das Wappen des Knienden hat einen Querbal-
ken; auf den Fahnenblättern Kreuze.

Veranschaulicht will werden, wie jemand, der einer Vergabung
widersprechen könnte, durch Schweigen seinen Einspruch verliert
(„sich verschweigt"). Der Bildner denkt sich den Vorgang in ritter-
lichem Kreise, nämlich als einen lehenrechtlichen. Der König leiht
mit der Fahne dem Knienden eine Grafschaft. Der Einspruchsbe-
rechtigte (Fig. 4) führt in O keine Fahne, da er nicht belehnt wird,
noch auch den Empfänger des Lehens begleitet. In D ist seine
Fahne nicht am richtigen Platz und irreführend. Daß der Mann
lehensberechtigt, zeigt sein Schild, daß er sich verschweigt, zeigt
seine zurückgebogene Körperhaltung an. Hinter dem Lehensemp-
fänger steht sein Schultheiß (Fig. 1) mit einer Fahne. Diese ist
in O ebenso bezeichnet wie die Lehensfahne, die der König reicht.
Keinesfalls kann nun der Schultheiß als Empfänger eines Fahnen-,
und zwar desselben, Fahnenlehens gedacht sein. In keiner Quelle
ist das Fahnenlehen ausschließlicher Fürstenlehen als in unserm
Bilderwerk. Dagegen ließe sich der Schultheiß als Repräsentant
der Rannerherrn auffassen, die ihren Fürsten zur Investitur mit
Rennfahnen oder auch mit der Lehensfahne begleiteten, wie dies
im Spät-MA. durch schriftliche Zeugnisse und auch durch die Bil-
der der Richental-Hss. nachgewiesen ist. S. Boerger, Belehn. 86—
88, Bruckauf, Fahnenlehen 76, 95. S. auch oben 113ff.

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