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gebundenen Tages (Bd. I Einleitg. 27) kund. In O tut dies der Rich-
ter, während der Verfestete mit erhobenen Händen sein Schicksal
bejammert. Der Kläger (Fig. 1) scheint die Verhaftung des Ver-
festeten anzuordnen, wie sich aus dem Befehlsgestus seiner r. Hand
(so wohl richtig in D) und der Kopfhaltung des Schließers folgern
läßt. Auch ihn verweist übrigens der Richter auf den gebundenen
Tag, da an solchen über den Verfesteten nicht gerichtet werden
darf. — Über die gebundenen Tage s. Planck a. a. O. I 115f. und
unten bei 58 a 4.

2. Zu Ldr. II 10 § 3: An gebundenen tagen — gevangen is. 23b(Taf.46)2.
Farben: 1) Rock grau, Beinkl. rot; — 2) Rock grau, Beinkl. grün;

— 3) Graf wie sonst. Der Ring um das Kreuz gelb. Bildbuchstabe
A mennigrot.

Mit Abweichungen 0 40b 2: der Gefangene ist auch an den Füßen
gefesselt, der Richter deutet mit dem 2. und 3. Finger der 1. Hand
auf das Zeichen des gebundenen Tages, während er die r. auf die
Brust legt.

An „gebundenem" Tage wird auf einen Missetäter der auf hand- überschwören

an gebun-

hafter Tat gefangen, gebunden und gesatzt ist, geschworen. Über denem Tage
die Schwurform s. oben 90f. Der abbreviatorische Stil der Illu-
stration übergeht die Eidhelfer. Diesmal zeigtauch inD der Richter
an, daß das Verfahren an gebundenem Tage zulässig ist.

3. Zu Ldr. II 10 § 4: Wer den vride — di he dar inne tut. 23b(Taf. 46)3.
Farben: 1) Rock rot, Beinkl. gelb; — 2) Rock blau; — 3) Rock

rot; — 4) Rock grün; — 5) Rock rot. Das Kirchengebäude rot, die
Mauer davor und das Dach grau. Bildbuchstabe W dunkelblau.

Im Gegensinn und mit zusammengeschobener Komposition O
40b 3, 4: alle 5 Figg. stehen innerhalb der Mauer; der am Arm
Gepackte ist im Profil und mit aufgesperrtem Mund gezeichnet.

Die Folgen des Friedbruches an geweihter Stätte. Der Fried- J"geet"r
brecher (Fig. 2) wird im Kirchhof auf „handhafter" Tat von einem statte
ergriffen, der schon zur Gerüftklage bereit ist (Fig.l) und ihm mit

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