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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0352
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Fug den Rechtsschutz selbst an diesen Ort bestreitet (Handgeb.
250). Ein anderer (Fig. 3) leistet dabei Hilfe. Ein dritter und ein
vierter eilen mit Waffen gegen den Friedbrecher herbei, da ihn
weder Kirche noch Kirchhof beschirmen.

23b (Taf.4. 4. Zu Ldr. II 11 § 2: Is der man — sal he ledig sin.

Farben: 1) Rock von Grün und Rot quadriert, Beinkl. gelb; —
2) Rock von Rot und Grün quergestreift; — 3) Graf wie sonst. Bild-
buchstabe / grün.

Im Gegensinn O 41 a 2: Fig. 1 erhebt beide Hände, der Richter den
r. Zeigefinger.

zug beigEid" ^er Schwurpflichtige bietet seinem Gegner den Eid an, indem er
ihm gleichsam das Reliquiar, worauf er den Eid ablegen soll, zu-
trägt. Die Annahmeverweigerung des Gegners ist in den erhaltenen
Bildern nicht mehr gut ausgedrückt. In D steht er, sich halb ab-
wendend, da mit der Gebärde der Ehrerbietung (Handgeb. 252),
die aber hier schlechterdings nicht paßt. Vermutlich ist sie durch
Mißverständnis eines Kopisten aus jener Weigerungsgebärde ent-
standen, die durch Umdeutung aus dem Unfähigkeitsgestus ab-
geleitet wurde (Handgeb. 231 f.). Diese würde auch jedenfalls dem
Aufheben der Hände (Redegestus?) in O vorzuziehen sein.
o«a i Vor der Illustration zu Ldr. II 11 § 2 bietet 0 41a 1 noch eine zu
*2§1, die in D ausgeblieben ist. Sie findet sich faksimiliert bei Lüb-
ben 40/41 und gehört zu dem Satz was der eit vor gerichtegelobt,
man mus deme richter wetten. Zwei Figuren mit Handreichung
in ihrer typischen Form, r. der Graf in Mantel und Bundmütze,
1. die eidfällige Partei, mit der 1. Hand auf jenen zeigend, weil sie
ihm die Pfennige verspricht („wettet"), die in zwei senkrechten
Reihen von je 18 Stück zwischen die beiden Figuren in die Luft
gezeichnet sind.

23b(Taf.45)5. 5. Zu Ldr. II 11 §3: Werne man oder [1. aver] phennige — da
mite vorlorn.

Farben: 1) Rock von Rot und Grün quergestreift, Beinkl. rot; —

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