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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0353
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2) Rock blau, Beinkl. rot; — 3) Rock rot, Beinkl. grün; — 4) Rock
grün, Beinkl. rot; — 5) Graf wie sonst. Bildbuchstabe W golden
in blauen Umrissen.

In 0 41 bl sehr zusammengeschoben: Fig. 1 steht hinter der
einen Wagschale und legt die 1. Hand auf die Brust; in der einen
Wagschale sieht man Geldstücke, in der andern das Gewicht; der
Graf hält in der 1. Hand das Gerichtsschwert und streckt den r.
Zeigefinger auf.

Die „Pfennige" werden diesmal nicht, wie sonst immer im Bilder- EmPfangs-

" ' Verzug bei

werk, hingezählt, sondern zugewogen. Der Schuldner bietet dem Geldschuld
Gläubiger nicht bloß den Nominalwert der Geldschuld, sondern
ihren Silberwert an. Über Zuwägen von Münzen im MA. s. A. Lu-
schin v. Ebengreuth, Allgem. Münzkunde 140, 141 f. Auf sol-
ches Angebot hin kommt der Gläubiger in Empfangsverzug, wenn
er sich am Erfüllungstag nicht annahmebereit zeigt. Das tut er
(Fig. 1) hier in derselben Haltung wie in Nr. 4. Er trägt jedoch
andere Farben als dort, zum Zeichen, daß ihm nicht wie in Nr. 4
ein Leugnungseid, sondern Geld anzubieten ist, weswegen sein
Empfangsverzug diesmal andere Folgen hat als dort. Die beiden
Begleiter des Schuldners (Figg. 3, 4) betrachte ich als Zeugen, die
er zu seinem Angebot zugezogen hat. Die Hauptsache ist, daß der
Schuldner den Gläubiger erst dann in Empfangsverzug bringt,
wenn er das Geld auf der Wage vorzeigt. Daher auch die hin-
weisende Gebärde seiner 1. Hand. Warum in 0 der Graf das Ge-
richtsschwert führt, leuchtet nicht recht ein, da weder der gegen-
wärtige, noch der vorausgehende Text von einem Richten über
Ungericht handelt. Dagegen eignet sich für ihn der Aufmerksam-
keitsgestus in O besser als der farblose Redegestus in D.

24a (Taf. 47)

1. Zu Ldr. II 11 § 4: An gebundenen tagen en mus man nicht 24a (Taf. 47) i.
dingen. 12 § 1: Vrteil en mus — an ire ere get.

Farben: 1) Rock grün, Beinkl. rot; — 2) Rock von Grau und
Rot quadriert, Beinkl. gelb; — 3) Rock grün, Beinkl. rot; — 4) Rock

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