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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0359
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und Krone golden, Beinkl. rot. Die Rose unbemalt. Bildbuchstabe
5 lichtgrün.

Etwas anders infolge eines Mißverständnisses von D W28b3
(s. Homeyer, Anm. zu §8 des Textes). Wesentlich verschieden
0 42 b 2, wo nur in jeder Kämpfergruppe 8 Kämpfer, alle gleich
groß und ohne Schapel, keine Rose.

Ein im Königsgericht gefundenes Urteil ist gescholten. Das Ge- urteiisscheite

° ° ° ° im Königs-

richt repräsentiert wiederum wie in 24 a 4 der König. Mit dem gericht
r. Zeigefinger deutet er auf die Rose, da um das Urteil gekämpft
werden soll; mit dem 1. gebietet er den Kampf. Und sub rosa stehen
selbsiebent der Schelter und der Gescholtene einander gegenüber,
zwar noch nicht kampffertig (vgl. oben 19b), doch mit den Kampf-
waffen. Da alle in gleicher Tracht, läßt sich nicht bestimmen, wer
in jeder der beiden Gruppen die Partei ist. Die Größenunterschiede
der Figuren erklären sich am einfachsten zeichnerisch, da bei glei-
cher Größe die beiden Siebenzahlen auf dem engen Raum nicht
genugsam zu unterscheiden wären. Fehlerhaft ist O insofern, als
dort textwidrig 16 Kämpfer antreten. Auch der Aufstellung jeder
Gruppe in 2 Gliedern ist kein sachliches Gewicht beizulegen; sie
war zeichnerisch das einzig Mögliche. Charakteristisch aber ist die
Tracht der Kämpfer in D. Es ist die bekannte Herrentracht (oben
S. 24 ff.). Der Künstler dachte sich eine Urteilsschelte im Königs-
gericht als nur unter Angehörigen des Herrenstandes möglich. Wir
werden ihm recht geben müssen, wenn wir bedenken, daß im
13. Jahrh. der König seine Urteilfinder tatsächlich immer dem
Herrenstand entnahm, unter Umständen sogar entnehmen mußte,
folglich wegen des Ebenbürtigkeitsprinzips auch die Urteilsschelte
im Königsgericht nur einem Genossen dieses Standes zukam. S.
auch Görl. Ldr. XLVI1, wo die Kämpfer für edele Hute erklärt sind.

4. Zu Ldr. II 12 §§9,10. Vraget man einen — urteil bescholden 24b (Taf.48) i.
hat.

Farben: 1) Rock grün, Beinkl. rot; — 2) Rock oben bläulich, am
Schoß grün, Beinkl. gelb; — 3) Rock rot, Beinkl. gelb; — 4) Rock

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