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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0368
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Feuertod des j)en Feuertod erleiden ein Ketzer (Fig. 1) und eine Hexe (Fig. 2),

Ketzers, der

Hexe und der jener nur mit dem Büßerhemd (s. oben 25 a 3) bekleidet. Wie die
Zauberei, so ist auch die Giftmischerei durch ein Weib (Fig. 4)
repräsentiert. Es trägt auf der einen Hand die „einzige Phiole",
den „Auszug aller tödlich feinen Kräfte". Mit der andern Hand
weist es darauf als auf das Corpus delicti. Auch der Bildner huldigt
der im MA. gemeinen Meinung, daß die der Zauberei verschwisterte
Giftmischerei wie jene vornehmlich eine weibliche Kunst sei
(Todesstr. 75). Wertvoll ist die Zeichnung der hört (Hürde), worauf
die Missetäter über dem Feuer sitzen. Es ist die Vorrichtung, die im
Pact. Alam. II 33, 35 unter dem Namen clinata (sonst mlat. clida)
und im MA. auch unter dem augenscheinlich sehr zutreffenden
Namen rost vorkommt (Todesstr. 160). Den Brandpfahl (a.a.O.),
woran die Sträflinge gebunden sein sollten, hinzuzudenken, über-
läßt uns der Zeichner. Daß ein Henkersknecht im Feuer schürt,
gehört zu den stehenden Zügen der alten Ikonographie des Feuer-
todes. Das ungemein ausgiebige graphische Vergleichungsmaterial
s. a.a.O. Anh. Nr. 353, 378, 380, 387—389, 393, 395, 396a—397,
399—399 b, 403, 404, 405, 406 a, 408, 409 c, 412 a, 414 a, b, 425—427,
428 b, 433, 439, 440, 440 a, 451—454, 456, 458, 919—1077.

25b (Taf. so) 3. 3. Zu Ldr. II 14 § 1: Sief ein man — sunder den totin vor gerichte.

Farben: 1) Bock grün, Beinkl. rot, das Tuch in der 1. Hand rot;
— 2) Bock grau, Beinkl. schwarz. Bildbuchstabe S golden mit
Mennigumrissen.

= W29b 2. Abweichend O 44b 1: am Halse der liegenden Figur
eine klaffende Wunde; Fig. 1 steht zugewandt vor dem Liegenden
und schultert mit der r. Hand das Schwert.
TNo"weh" Man sient einstweilen nur den Anfang des Tatbestandes. L. liegt
ein Mann mit abgehauenen Händen und Füßen (in O mit schwer
verletztem Hals) tot auf der Erde. Daß er mit dem Schwert auf
einen andern losgegangen, mag man aus der neben dem Toten lie-
genden Waffe schließen. Der Totschläger (Fig. 1) hat ihn also
„durch Not" ums Leben gebracht. Da er nicht „bei ihm bleiben"

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