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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0371
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sprechendes Bild aus einem angeblichen Dortmunder Hs., wovon
J. C.H Dreyer fabelt, Getieal. 373.

Vor Gericht gelobt einer die „Klaggewähr" mit dem Finger Klaggewähr
(oben 287). Sein Prozeßgegner ist nicht zu sehen. Jener aber gelobt
die Gewähr „in sogothaner Sache, weswegen er eine Gewähr ge-
loben muß". Die unter diesen Begriff fallenden „Sachen" sind
nach art. 16 § 1 Ungerichte, die an Hals oder Hand oder an Haut und
Haar oder an die Ehre gehen, daher repräsentiert werden durch das
Richtschwert (oben 351), die Hand, den Pfahl nebst Staupbesen
und Schere, die Boje. Die letztere (Du Cange s.v.Boia. Lex er
s.v.) aus dem klassischen Altertum stammend (Daremberg-
Saglio s.v. Numellae fig. 5340) und die Vorläuferin der neuzeit-
lichen Strafgeige wird uns in vervollkommneter Gestalt vor Augen
geführt in Willeh. Taf. IX 1 (daher falsch A. Schultz, Höf.Leben
II 301 „Ketten"). Sie dient der schimpflichen Ausstellung eines
Sträflings. Bezüglich des Schwertes, des Besens und der Schere
polemisiert Kopp, Bilder I 73 mit Unrecht gegen Grupen, indem
er in diesen Gegenständen keine Strafwerkzeuge, sondern Reprä-
sentanten von Heergewäte und Gerade erblickt. Zwar ist von
diesen in art. 15 § 2 die Rede und wird von ihnen dort gesagt, daß
auch um ihretwillen Gewähr gelobt werde. Aber es wird auch sofort
beigefügt, daß Bruch dieser Gewähr nicht an die Hand geht
wie Bruch der andern, von der § 1 spricht. S. unten bei Nr. 2. Auch
hat Kopp nicht den Pfahl in O beachtet, der mit dem Staupbesen
zusammengehört. Der Besen ist allerdings in 0 so verbildet, daß
ihn Kopp für eine Bürste halten und damit auf die Gerade be-
ziehen koimte. In D und W jedoch ist er deutlicher. Grupen irrt
(a. a. O. 33) nur insofern, als er in den Beigaben der Figuren unse-
rer Nr. 1 nicht Symbole der Klagsachen erkennt, um welche Ge-
währ gelobt wird, sondern Symbole von Strafen für Bruch der
Gewähr. Er hat vergessen, daß es nach dem Text und nach dem
Bild in Nr. 2 nur eine einzige Strafe (werbuse) dafür gibt, nämlich
das Handabhauen. Ganz und gar verkannt hat er das gespaltene
Ende der Schwertfessel, das er für die zur Währbuße „abgehauene

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