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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0372
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Hand oder Finger" nahm. (S. oben 68). Verkannt hat er endlich
auch den Fingerzeig des Richters, den er als Gelöbnisgebärde (Ge-
löbnis der Gewähr) auffaßte, ohne zu bedeuten, daß die Gewähr
nicht vom Richter, sondern von der Klagpartei gelobt wurde. Der
Fingerzeig bezieht sich klärlich genug auf die vor den Richter
hingezeichneten Strafsymbole und soll uns lehren, in welchen
Angelegenheiten die Klaggewähr gelobt wird. Ganz verkehrt ist
die Interpretation des Bildes, die J. C. H. D r ey er, Jurispruden-
tia picturata obs. XIII (bei Spangenberg, Beitr. 26f.) gibt. Er
wiederholt nicht nur die Grupenschen Irrtümer, sondern bezieht
auch den Vorgang auf das Bestätigen einer Traditio. Augenschein-
lich hat er sich um den zugehörigen Text nicht gekümmert.

26a (Taf.5i)2. 2. Zu Ldr. II 15 § 1: Werbuse — gelobete.

Farben: 1) Rock grün, Beinkl. gelb; — 2) Rock rot, Beinkl.
grün; — 3) Graf wie sonst. Der Tisch gelb. Bildbuchstaben W
Mennig, G (hier ungehörig!) golden in Mennigumrissen.

= W30a2. Im Gegensinn, doch in den Hauptsachen entspre-
chend 0 45al: Der Richter und der Henker strecken jeder den
r. Zeigefinger auf, jener zugleich mit der 1. Hand rückwärts wei-
send.

Daß die Gewährbüße vollzogen wird, lehrt uns in O der Richter
durch die hinweisende Gebärde seiner 1. Hand, die sich auf das
vorausgehende Bild bezieht. Auch im übrigen ist seine und des
Henkers Gestikulation in O (Befehlsgestus des Richters, wie ihn
die Ikonographie der Martyrien liebt und Aufmerksamkeitsgebärde
des Henkers) besser in Ordnung als in D. Auf Befehl des Richters
(vgl. Tenglers, Layenspiegel 1509 fol. 197) haut der Henker
(rohes Profil in O) der wegen Gewährbruches straffälligen Partei
die rechte Hand ab. Das Verfahren ist diesmal nicht wie in 20 a 5
bloß symbolisch angedeutet, sondern mit verhältnismäßiger An-
näherung an die Wirklichkeit geschildert. Vgl. unten 44 b 6, H
20b 5 (TD. XXIII 3), O 78a2, die Holzschnitte bei Tengler a.a.O.
fol. 197, 205 (Todesstr. Anh. 387), eine kolor. Federzeichg. in der

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