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raubt, sondern auch an der Zunge beschädigt, weswegen Fig. 6
überflüssig erscheint. Das wird wohl auf einem Versehen des Ko-
pisten beruhen. Der Mann, der „an seinem Gemachte gelähmt"
ist, muß Fig. 7 sein, wenn wir den Fingerzeig des Zahlenden darauf
beziehen dürfen. Daß die Verstümmelungsbuße eine Wergeid-
quote, ist nicht ausgedrückt; man sieht nur, daß die Verstümmelten
sie empfangen haben oder empfangen.

26b (Taf.52)

26b (Taf. 52) i. 1. Zu Ldr. II 16 §7: Die wile — alse dicke sal man im bessirn mit
eime halben wergelde.

Farben: 1) Rock oben grün, am Schoß rot, Beinkl. grün; —
2) Rock grau, Beinkl. grün; — 3) Rock blau, Beinkl. rot; — 4) Rock
grau, Beinkl. grün. Bildbuchstabe D golden auf grünem Grund.

= W30bl. Im Gegensinn und stark abweichend 045b 2: R.
(entsprechend der Gruppe 1. in D) zwei Männer, von denen der
eine anscheinend ein Schwert abwischt, der andere, vor jenem
stehend, beide Hände erhebt; L. (entsprechend der Gruppe r. inD)
zwei Männer, davon einer ein Schwert zückend, und unterhalb
der beiden zwei Hände.
Verbrechens- jQen Künstler interessieren, wie auch sonst öfter z. B. in 21a 1,

konkurrenz ' 7

3, nur die Tatbestände, nicht deren Folgen. R. schlägt einer mit
einem einzigen Schwertstreich beide Hände ab (deutlicher in 0
als inD), er „belähmt den andern in einer Tat". L. „belähmt" er
(er trägt dieselben Farben wie r.) einen andern, der schon „lahm"
ist — anscheinend am kleinen Finger der r. Hand — „anderweit
in einem andern Glied". Zur Sache s. V. Friese, Strafr. des Ssp.
101 f.

26b (Taf. 52) 2. 2. Zu Ldr. II 16 §8: Wen man ane vleisch wunden — wen sine
buse.

Farben: 1) Rock grau, Beinkl. grün; — 2) Rock blau, Beinkl.
rot; — 3) Rock grün, Beinkl. weiß mit grünen und roten Schräg-

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