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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0378
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Handgeb. 252. Gleichzeitg schwört er „auf den Heiligen" den Un-
schuldseid für den Sohn. Aufmerksamkeit verdient die Körper-
stellung des Sohnes. In 0 liegt er auf beiden Knien. In D reißt ihn
der Vater von den Knien auf. In Nr. 6 zieht der Herr den Eigen-
mann aus der sitzenden Stellung empor, während er in 0 46 a 3
kniet. Wir haben uns also die Person, die ausgenommen werden
soll, in X in kniender oder kauernder Stellung zu denken. Das ist
die Stellung eines Beklagten, der „gesatzt" ist, um übersiebnet zu
werden (oben 901), der folglich nicht selbst schwören darf. Es ist
dies aber der Fall, wo für beide, den Gewalthaber und den Ge-
waltuntertan, das Recht des Ausnehmens hauptsächlich von Wert
ist, W. Th. Kraut, Die Vormundschaft 1383—385, obgleich es
gerade für diesen Fall in jüngeren Quellen versagt wird, Planck
a. a. 0. Beachtung verdient ferner, daß in dem Fall des „Ausneh-
mens" Vater und Sohn in gleichen Farben auftreten. Damit soll
zum Ausdruck kommen, daß sie „voneinander ungesondert" sind,
d. h. daß der Sohn noch unter der Gewalt des Vaters steht, — die
Bedingung, woran das Recht des Ausnehmens geknüpft ist. —
Was die Figur des Grafen betrifft, so ist diese schon darum not-
wendig, weil über die einzelnen Schritte des Ausnehmens auf An-
trag des Ausnehmenden Urteile gefunden werden müssen, wie die
Glosse des N. Wurm zu Ldr. II 17 in der Görlitzer und Liegnitzer
Hs. ausführlich darlegt. Der Graf gibt die Urteile aus, indem er
mit dem r. Zeigefinger auf das Heiltum deutet und mit der 1. Hand
das Antworten des beklagten Sohnes abwehrt.

26b (Taf. 52) i. 4. Zu Ldr. II 18: Man en sal nicht — über en richten satte.

Farben: 1) Rock rot, Beinkl. grau; — 2) Rock der liegenden Fig.
oben rot, am Schoß grün, Beinkl. rot; — 3) Rock blau, Beinkl.
rot; — 4) Graf wie sonst. Bildbuchstabe M golden auf blauem
Grund.

= W30b4. Im Gegensinn 046al: hier schultert der Graf mit
der r. Hand das Gerichtsschwert und erhebt die 1.
verfrühtes gjn Schöffe (Fig. 3) will ein Urteil darüber finden, wie über

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