Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0379
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
einen Missetäter, der vor ihm auf der Erde liegt, „gerichtet"
werden soll. Er deutet daher mit der 1. Hand auf diesen, mit der
r. auf das Schwert (oben 351) mit dem der Scharfrichter (Fig. 1)
bereit steht. Aber dieses Urteil ist, weil verfrüht, unzulässig. Das
drückt der Künstler damit aus, daß er den Schöffen vor seinem
leeren Stuhl stehen läßt. Denn ein richtiges Urteil kann man nur
sitzend finden (Ldr. II 12 § 13). Wegen des Stuhles s. oben 101.
Der Graf, dem D inkorrekt das Gerichtsschwert versagt, scheint
achselzuckend — vgl. seine Haltung in Nr. 3 und Nr. 5 — den
Schöffen, auf den er mit dem r. Zeigefinger deutet, zu warnen.

5. Zu Ldr. II 19 § 1: Der uater mag — wi deine is si. 26b (Taf. 52) 5.

Farben: 1) Rock rot, Gugel grün, Beinkl. gelb; — 2) Rock blau,
Beinkl. rot, die Wage golden, der Schild graugelb ; — 3) Graf wie
sonst. Bildbuchstabe d golden auf grünem Grund.

= W30b5. Im Gegensinn und wesentlich anders O 46a2: man
sieht weder Wage noch Wappen, sondern Fig. 2 überreicht an
Fig. 3 (= 1) eine volle Kornähre und zu Füßen der beiden Figg.
wachsen ebensolche Ähren auf; Geber und Nehmer der Ähre
sowie der Graf deuten mit Fingern auf sie.

Von den beiden Fassungen des vor Gericht sich begebenden ^Schichtung

0 0 des Sohnes

Geschäftes ist D die vollkommenere und mindestens teilweise
auch die treuer erhaltene im Vergleich zu O. Der Vater (Fig. 2)
schichtet den Sohn ab mit Fahrnis (Geld) und liegendem Gut.
Ersteres wägt er ihm zu, auf das liegende Gut, das durch ein (un-
fertiges) Wappen vertreten wird, deutet er. Wahrscheinlich nah-
men den Platz des Wappens so wie in 0 ursprünglich Kornähren
ein. Der höfische Bearbeiter von D gab einem adelichen Grund-
stück den Vorzug vor einem gewöhnlichen, nebenbei auch ein Bei-
trag zur Geschichte der Besitzwappen. Der Sohn „nimmt das Gut
an", indem er mit der r. Hand nach der Wagschale, mit der 1.
nach dem Schild (bzw. den Kornähren) greift. Der Graf macht ihn
mit erhobenem Zeigefinger aufmerksam auf die Folgen der Ab-
schichtung. Vgl. Richtst. Ldr. 20 § 1, Blume v. Magdeb. I 90.

363
 
Annotationen