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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0388
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scheiden sich davon nur durch den Befehlsgestus seiner r. Hand,
und insoweit stimmt sein Fingerstrecken in O damit überein. D.
wird also wohl das Richtige haben. Sonst ist in O die Komposition
fast ganz verdorben.
Fra"undaner Der Mönch gehört in 27b 3 wie in 11 bl—3, 34b 4 dem Franzis-
zisterzienser kanerorden an (s. oben 30), in H dagegen dem Zisterzienser-
orden wie die Mönche in O 19b 1—3. Wenn D den Franziskaner-
orden bevorzugt, so würde sich dies leicht erklären, falls diese
Hs. in der Stadt Meissen angefertigt sein sollte, denn hier bestand
spätestens seit der Mitte des 13. Jahrh. ein Franziskanerkloster,
J. C. Rüting, Gesch. der Reformation zu Meissen (1839) 34f.,
F. W. Tittmann, Gesch. Heinrichs des Erlauchten I 310. Ein
Zisterzienserkloster gab es in der Stadt nicht.

27b (Taf. 54)4. 4. Zu Ldr. II 22 §4: Wo man — den gezug vragen.

Farben: 1—21) abwechselnd und sichtlich ohne tiefere Bedeu-
tung; — 22) (die Figur neben dem Grafen) Rock blau, Beinkl.
Mennig; — 23) Graf wie sonst. Bildbuchstabe W golden in Mennig-
umrissen.

= W31b4. Abweichend H7b4 (TD. VII 9, Fehr Nr. 62); hier
können in der Gruppe 1—21 vier Abteilungen von 6, 6, 7 und
2 Mann unterschieden werden und strecken immer nur die Flügel-
männer die Schwurhand vor; Figg. 22 deutet nur mit dem r.,
Fig. 23 mit dem 1. Zeigefinger auf jene Gruppe. Abweichend ferner
und in anderer Weise O 47 b 1, wo vor dem Grafen 17 Männer mit
aufgestrecktem 1. Zeigefinger stehen, der Graf mit dem 1. Zeige-
finger auf diese Gruppe deutet und die 1. Hand leicht erhebt, der
neben ihm Sitzende überhaupt nicht gestikuliert. Farben in H:
1—21) reich abwechselnd, die Röcke bald einfarbig, bald mi parti,
bald quergestreift, ebenso abwechselnd die Beinkl.; — 22) Rock in
Weiß von Rot und Grün quergestreift; — 23) Graf wie in Nr. 1—3.
Bildbuchstabe W mennig.
siebener- Zunächst ein Wort über den Sinn der Bestimmung, die im Ur-

zeugnis °'

text noch fehlt, aber auch in Lnr. 13 § 1 eingeschoben ist (dazu

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