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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0392
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Daß er das kann, begründet er, indem er mit der 1. Hand auf die
Toten hinweist. Wegen des Ringwechsels s. oben 119. Leider über-
geht die Illustration gerade die Hauptsache, die Gleichstellung der
Kinder aus den vei'schiedenen Ehen, die freilich im Ssp. noch nicht
deutlich genug ausgesprochen ist (H. Siegel, Deut. Erbr.4H).

28a (Taf. 55)2. 2. Zu Ldr. II 24 § 1: Man en sal: — dar in kumen is.

Farben: 1) Rock rot, Beinkl. gelb; — 2) Rock grün, Beinkl. rot;
die Baulichkeiten blau. Bildbuchstabe M golden in Mennigumrissen.

= W 32 a 2. Im Gegensinn, doch sachlich übereinstimmend O
47 b 4.

Verdrängung j)en inustrator interessiert hier lediglich, was man „nicht soll",

aus Gewere °

nicht auch der Gegensatz dazu. Fig. 1 verdrängt Fig. 2 aus der Ge-
were. Bemerkenswert ist nur, daß die Gewere als ein immobiliares
Rechtsverhältnis, an einem Ährenfeld, an Haus und Hof erscheint,
das Haus als Steinbau gedacht! Der Maler weiß, daß eine Gewere,
woraus man einen andern verdrängen kann, nur „an" Liegenschaf-
ten, Fahrnis nur „in" einer Gewere möglich ist. (A. Heusler,
Institutionen I 333 nebst 0. Gierke, Deut. Privatr. II 193 N. 28.)

28a (Taf. 55)3. 3. Zu Ldr. II 24 § 2: Ein iclich man — hegen sime herren.

Farben: 1) Rock rot, Beinkl. grün; — 2) Rock oben grün, am
Schoß rot, Beinkl. blau, Mütze grün mit rotem Aufschlag; —
3) Rock blau, Beinkl. rot; — 4) Bock grün, Beinkl. rot, Schapel
golden in Rot, Handschuh weiß. Bildbuchstabe E golden auf grü-
nem Grund.

= W32a3 (die 1. Hälfte abgeb. bei Grupen, Teut. Alterth. Taf.
bei S. 1 Figg. 10, 11, darnach bei C. F. Hommel, Jurispr. num.
ill. 250). Abweichend 0 48al, wo Fig. 2 den r. Zeigefinger auf-
streckt, Fig. 4 kein Schapel trägt und mit dem 1. Zeigefinger auf
die Ähren deutet.

^iwerTan" R- verkauft Fig- 2 ein Grundstück (Ährenfeld) an Fig. 1 und emp-
emem Grund- fängt dafür den Kaufpreis, beide deuten auf das Grundstück, da

stück

es den Gegenstand ihres Geschäfts bildet. L. läßt Fig. 3 durch Dar-

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