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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0394
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2) beklagt ihn mit Gerüfte, daher mit dem bloßen Schwert in der
Hand (vgl. oben 113) „um raubliche Gewere". Der seltsam ver-
kniffene Redegestus des Grafen scheint ein zweifelhaftes Verhalten
desselben auszudrücken. Aber dazu ist bei diesem Bilde noch kein
Anlaß. Ich halte darum nach Anleitung von 0 die Gebärde für einen
mißverstandenen Zeigegestus (Handgeb. 174), durch den der Graf
seine Willfährigkeit gegenüber der Klagbitte ausdrückt.

28b (Taf. 56)

28b(Taf.56)i. 1. Zu Ldr. II 25 §2: Wo im der richter — der clage gezug hat.

Farben: 1) Rock grün, Beinkl. gelb; — 2) Rock, Krone und Szep-
ter golden, Beinkl. rot. Bildbuchstabe W Mennig.

= W 32b 1. Vollständiger O 48 b 1 mit 4 Figg., außer dem König
und dem Schwertträger noch r. zwei Männer, die ihre Schwurfinger
auf ein Reliquienkästchen legen; dieses steht auf dem Ährenfeld;
der Schwertträger schwört ebenfalls mit der r. Hand und schultert
das Schwert mit der 1.; der König streckt den r. Zeigefinger auf.
FzuS28bTg *n D a*so Komposition nur zur Hälfte erhalten und zu-
zug an den gleich umgearbeitet. In O schwört vor dem König der Kläger mit

König

2 Zeugen, daß er (vergeblich) geklagt hat. Das Grundstück, worauf
das Heiltum steht, gibt den Klaggrund, die raubliche Gewere der
vorausgehenden Nr. zu erkennen. In D ist der Schwur gestrichen.
Die damit freigewordene r. Hand des Klägers beschäftigte der
Bearbeiter mit dem Fingerzeig auf das Grundstück. Zum Zeichen
dafür, daß er mit Gerüft klagte, schwingt der Kläger das entblößte
Schwert. Der König richtet mit befehlender Handbewegung (in 0).

28b (Taf. 56)2. 2. Zu Ldr. II 26 § 1: Phenninge sal man vornuwen als ein nuwer
herre kumt.

Farben: 1) Rock graublau, Beinkl. rot, die Münzen unbemalt; —
2) Rock rot, Beinkl. gelb; — 3) Rock und Krone golden, Beinkl.
rot. Bildbuchstabe P golden in Mennigumrissen.

= W32b2. 0 48b 2: Fig. 1 hat Münzen in ihrem Schoß; Fig. 2
streckt den r. Zeigefinger auf.

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