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waren und erst ausgegraben werden mußten. Der Haufen ist also
der Aushub, der durch das Ausgraben entsteht. Leider sind dabei
die Marksteine nicht unterscheidbar.

29a (Taf. 57) 5. 5. Zu Ldr. II 28 §3: Wer des nachtis — vnd zu har.

Farben: 1) Rock rot, Beinkl. gelb; — 2) Rock oben grün, am
Schoß rot, Beinkl. weiß mit rötlichen Schrägstreifen; — 3) Rock
rot, Beinkl. blaugrau; — 4) die Bruch weiß. — Die Säule gelb. Die
Bündel grün mit gelben Bändern. Der Trennungsstreifen gelb.
Bildbuchstabe W- dunkelblau.

= W33a5, 6 (Abbildgg. bei U. Grupen, Teut. Alterth. 100, Ob-
serv. 123). Im Gegensinn und etwas abweichend O 49b 3: den
schreienden Holzdieb zieht der Henker am Strick hinter sich her,
während er mit dem r. Zeigefinger auf die Szene des Ausstäupens
deutet; über den Beiden steht die Mondsichel zwischen 2 Sternen;
an der Säule sind die Füße des Gestäupten gebunden.
hou- und pas gehauene" Holz ist in Bündel geschnürt; das „gehauene"

Heudiebstahl "° ° ' "D

Gras sieht man in Nr. 6 in 2 Reihen S-förmiger Striche. Den Dieb-
stahl gibt O besser als D, insofern dort der Dieb ein Holzbündel
noch am Strick trägt, während hier mehrere Bündel um ihn her
liegen. Den Nachtdiebstahl zeigen Mond und Sterne an. Das „Rich-
Die Wide ten mit der Wide", die hier kein hölzerner Strang (vgl. Todesstr.
95f.), sondern eine Leine ist, geschieht scheinbar durch Fortzerren
des Diebes an der Leine, die ihm um den Hals geschlungen. Was
den Rildner veranlaßt haben mag, so ganz und gar von der Wirk-
lichkeit abzugehen, die er doch sehr gut kannte (25a 3, 37b 3, H
13b 4 in TD. XV 5, 0 43b 2, 66a 2 nebst Todesstr. Anh. Nr. 481,
491), das läßt sich kaum mutmaßen. Möglicherweise waren es kom-
positorische Reweggründe. Wenn er den Missetäter etwa an den
Galgen hing, so konnte er ihn nicht mehr beim Ausführen der Tat
zeigen, wie das in O geschieht,
strafeanHaut Anders verhält es sich mit der zweiten Hälfte von Nr. 5. Da
wohnen wir dem Vollzug der Strafe „an Haut und Haar" bei,
dem „Staupenschlag" (stupestaen, stüpen — villen — haut und

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