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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0404
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Pfahl auf einem Untersatz, woran unten zwei eiserne Halbringe
für die Füße des Sträflings und etwa in halber Höhe ein Hals-
eisen, oben eine Rolle, über die von einer Welle an der Rückseite
aus eine Leine zum Strecken des Angeschlossenen läuft. Reiläufig
mag auch auf das große niedersächsische Ecce homo in der Galerie
zu Rraunschweig Nr. 33 (v. 1506) hingewiesen werden, wo eine
Staupe mit' daranhängender Kette und Rutenbündel zu sehen.
Solche Säulen und Pfähle dienten oftmals zugleich als Pranger,
wie die Prangersäule (z. R. der Kak zu Hamburg oben 387) zu-
gleich als Staupe diente, Gengier, Stadtr. Altert. 127, K. Held-
mann, Die Rolandsbilder 22. Pfähle, die für beide Zwecke ein-
gerichtet waren, haben sich bis in die neueste Zeit in England er-
halten; Abbildungen bei W. Andrews, Old time punishments
66 (Wallingford), 161 (Coteshill). Staupbesen für sich allein sieht
man auf Holzschnitten zur Rambergensis (nachgeb. bei Kohl er
u. Scheel, Die bamb. HalsgerO. XXIXf., L).

So ergibt sich denn, daß unsere Hss., soweit sie X treu bleiben,
den Staupenschlag in seiner typischen Gestalt der Wirklichkeit ge-
mäß schildern. Wenn D in 25 a 4 und 36 b 6 den Sträfling bekleidet,
so beruht dies auf der S. 6 und anderwärts hervorgehobenen
Tendenz des Rearbeiters gerade dieser Hs. Nicht übersehen dürfen
wir jedoch, daß auch die Wirklichkeit immer lokale Abweichungen
vom Typus kannte. Dahin gehört z. R. das Strecken des Sträflings,
dem an der Groninger Staupe eine besondere Vorrichtung diente
(oben 3871), und auf einer Radierung von D. Chodowiecki in
Rasedows Elementarwerk (1774) Taf.XXXIV, auch bei Hirth,
Kulturg. Bilderb. VI Nr. 3358, das Strecken an einem Kniegalgen,
ein Verfahren, das ganz ähnlich schon im 13. Jahrh. vorkam (Glas-
gemälde mit dem Katharinenmartyrium im Münster zu Freiburg
i. Rr.). Aber keine bloße Variante des Staupenschlags mehr, weil
es dabei gerade an der Staupe fehlte, sondern eine Abart war das
„Aushauen" mit Rutenbündeln, womit das Strafrecht des Spät-
mittelalters und der Neuzeit den schimpflichen Umzug in der Stadt
oder das Austreiben aus der Stadt verschärfte. Am nächsten kam

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