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Rechtshandlung bildlich hergestellt werden. Gleichzeitig ergreift
Fig. 2 einen Büschel der Kornhalme, weil sie den Gegenstand
des „Gelübdes" versinnlichen. Dieses aber muß „bestätigt (ge-
stätigt) worden sein vor Gericht", wenn es den erhobenen An-
spruch rechtfertigen soll. Es ist geschehen, wie der sitzende Rich-
ter mit seinem Befehlsgestus vergegenwärtigt, indem er zugleich
auf den Vorgang des „Gelübdes" zeigt. Ein Friedewirken, wie er
wohl gesollt hätte (Heusler a. a. O. 631), bringt der Bildner da-
mit nicht zum Ausdruck, so wenig wie mit der Gelöbnisgebärde
von Fig. 3 eine Auflassung. Er sieht in dem „Gelübde" buchstäb-
lich nur ein bloßes Versprechen. Rechtsgeschichtlich ist demnach
die Zeichnung höchstens insofern von Wert, als sie den Gegen-
stand das „Erbe" interpretiert.

29b (Taf. B8) 4. 4. Zu Ldr. II 31 §§1,2: Wer sich selbe — der richter behalden.

Farben: 1) Rock grau, Beinkl. grün; — 2) Rock blau, Beinkl. rot;
— 3) Rock rot, Beinkl. grün, das Gewandstück in den Händen
der Fig. grün; — 4) Graf wie sonst. Bildbuchstabe W golden in
blauen Umrissen.

= W33b4. Im Gegensinn, mehr gedrängt und teilweise abwei-
chend O50a4: bei dem Gehängten 2 Teufelsgestalten; der Emp-
fänger des Rockes streckt den 1. Zeigefinger auf.
Nachlaß des Tjer Selbstmörder (Fig. 1) bemüht sich mit beiden Händen die

Selbstmörders v ° '

Schlinge festzuziehen. Sein Gut, Liegendes und Fahrendes „nimmt"
sein Erbe, indem er die stehenden Halme ergreift und auf die
Geldstücke zeigt. Ein Rock, den wir uns als gestohlen oder geraubt
und in seinem Nachlaß „gefunden" denken sollen, wird an den
Richter abgeliefert.

29b (Taf. 58) 5. 5. Zu Ldr. II 31 § 3: Nimant en mac — sinen Up vorwirket.

Farben: 1) Rock rot, Beinkl. rötlich; — 2) Rock rot, Beinkl.
grau; — 3) Rock oben rot, am Schoß grün, Beinkl. rot. Das Ge-
bäude blau. Bildbuchstabe N Mennig.

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