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Hand auf; der Richter (Fig. 3) deutet mit dem r. Zeigefinger auf
Fig. 2.

Der Anefang bei der Mobiliarklage (Handgeb. 2541). Vor Ge-
rieht stehen zwei Parteien, der Kläger (Forderer, Fig. 2), der
ein ihm abhanden gekommenes Pferd beansprucht, der Beklagte,
(Fig. 1) in dessen Besitz jener das Pferd angetroffen hat und der
das Pferd zur Verhandlung vor Gericht hat mitbringen müssen.
Der Forderer „unterwindet" sich des Pferdes „mit Recht" d. h.
in der Rechtsform des Anefang (oder der anverdinge). Diese be-
schreibt der Text nirgends. Der Zeichner kennt und verwertet sie
wenigstens insoweit, als er den Forderer mit der r. Hand ein Ohr,
und zwar in W das rechte, des Pferdes anfassen läßt (Grupen
a.a.O. 104f., Hommel, Jurispr. pict. 187, wo aber der Irrtum,
daß in W das 1. Ohr angefaßt werde, D r ey er, Obs. bei Spangen-
berg, Beitr. 47). Nicht zu kennen scheint der Zeichner das Er-
fordernis einiger Rechte, wonach beim Anefang eines Pferdes der
Kläger auf den r. oder 1. Vorderfuß des Tieres treten mußte. S.
überhaupt J. Grimm, RAMl 126—130 nebst Freiberg. Stadtr.IX
8 2 und Meissener Rb. IV 42 d. 25. Auf einer Federskizze in Liean. In der

ö ° Liegn. Hs.

Hs. II fol. 126 a (zu Weichb. c. XXIX) begibt sich der Anefang eines
gesattelten Pferdes vor sitzendem Gericht: der Kläger setzt seinen
r. Fuß auf den r. des Pferdes und ergreift mit der 1. Hand dessen
r. Ohr, während er seine Schwurfinger über den Kopf hält. Da-
gegen erinnern die Holzschnitte zu art. 268 der Bamberg. Hals-
GerO. an den alten Anefang nur noch insofern, als dort der Kläger
das Pferd am Zügel faßt. — Daß der Anefang mit Erlaubnis des
Richters vor sich geht (Ldr. II 36 §1 a.E.) lehren uns der Auf-
merksamkeits- (Frage-) Gestus des auf den Richter schauenden
Klägers und der Befehlsgestus des Richters. Ferner läßt O an der
Kopfhaltung und dem Gesichtsprofil des Besitzers erkennen, daß
dieser sofort auf den Anefang hin einen Widerspruch vorbringt,
nicht, wie nach dem Freiberg. Stadtr., bevor der Kläger zum Ane-
fang zugelassen. In W erinnert daran nur noch schwach der Rede-
gestus des Besitzers.

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