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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0412
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"W 34 b (Ergänzungstafel 1 Nr. 2, Text in Bd. I Einleitg. 34)

™Nrg2)T Zu Ldr-11 36 (XXXIIII) § 3: Spricht aber — selb dritte.

Im Gegensinn, doch sachlich übereinstimmend 0 51a 2, wo der
Führer des Pferdes wieder im Profil wie in der vor. Nr.
Fortsetzung: Fortsetzung des Prozesses um Fahrnis, und zwar erster Haupt-

Einwand der . ' r

Inzucht fall: Beklagter beruft sich auf originären Erwerb. Er „behält" das
Pferd mit diesem selbdritt beschworenen Einwand,
oslbi. Es folgt in 0 51b 1 eine Skizze, der in W nichts entspricht. Sie
wurde in den Hss. der Y-Gruppe unterdrückt, weil auf derselben
Kolumne noch der Gewährenzug (s. unter Nr. 2—4) Platz finden
mußte. Vor dem sitzenden Richter (Fig. 3), der zwischen dem Dau-
men und Zeigefinger seiner 1. Hand eine Münze hält und den r.
Zeigefinger aufreckt, zwei Parteien, Figg. 1 und 2. Jene hält das
Pferd, das den Gegenstand des Streites bildet, mit der 1. Hand am
Zügel und deutet mit der r. Hand auf den Richter. Die andere
Partei (Fig. 2), nur halb so groß gezeichnet als die erste, steht ab-
gewandt von dem Pferd unmittelbar vor dem Richter und deutet
mit dem r. Zeigefinger auf die Münze, während sie die 1. Hand
mit ablehnender Gebärde erhebt. Diese Komposition kann, da die
nächste den Gewährenzug der Textvulgata (§5) bringt, nur zu
§4 gehören: spricht aber iener, he hab is gekoaft — iener behelt
Einwand des Si-n f Zweiter Hauptfall des Prozesses um Fahrnis: der Be-

Marktkaufes a 1

klagte beruft sich auf abgeleiteten Erwerb, und zwar erster Unter-
fall: er beruft sich auf Marktkauf, ohne seinen Verkäufer nennen
zu können, wehrt also nur den Diebstahlsverdacht ab. Er muß
daher das Pferd dem Forderer (Fig. 1) überlassen, der es denn
auch schon am Zügel hält. Der Reklagte (Fig. 2), durch sein Miß-
geschick klein geworden, kommt aber auch um den von ihm ge-
zahlten Kaufpreis, der ihm so sinnbildlich als ironisch in Gestalt
eines Geldstücks vom Richter vor Augen gehalten wird. Daher
sein Ablehnungs-(Verzichts-) Gestus (Handgeb. 221), über dessen
Gegenstand uns sein Fingerzeig verständigt.

ESk^RT 2~4, Zu Ldr-11 36 (xxxim) §§ 5, 6: Sprichet aber iener, is si im

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