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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0417
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3. Zu Ldr. II 40 § 2: Sief hes aber us — so is he. ^tSSf"'
Im wesentlichen = 0 53 a 1.

Auch diesmal nur der Tatbestand, das Gegenstück zum vorigen: Forts^zu"f?

' ° o zu Nr. 2.

der Eigentümer „schlägt" die schadenstiftenden Tiere aus seinem
Gehöft.

4. Zu Ldr. II 40 § 4: Welchen schaden — in der hanthaften tat. W3^,g4änz"
Etwas abweichend 0 53 a 2: der Wagen ist voll beladen; sein

Führer trägt eine Peitsche; das r. Bein des Überfahrenen hat sich
zwischen den Speichen eines Rades verfangen.
Während der Wagen über einen Menschen hinwegfährt und FoTise^uf

° ° zu Nr. 3.

sein Führer nach r. hin zu entrinnen sucht, hält ein von 1. her
Kommender mit der 1. Hand das Gespann auf („bestätigt" es „in Pfandnahme
der handhaften Tat"). Sein Fingerzeig bekundet, daß die Be-
schlagnahme sich gegen den Herrn des Fuhrwerks richtet.

5. und6. Zu Ldr. II 40 § 5: Vrezzit ein man — ane wandil. W3*b^giinz-

teil, o) D, b.

Im Gegensinn und eng zusammengezogen 0 53 a 3, wo nur
2 Gänse und nur 1 Hund, der einem der Schweine ans Bein
fährt; die Gänse fliegend über den Schweinen, diese in einem
Kornfeld.

In der Sache ist 0 vollständiger als W, weil man auch das Eigenmacht

gegen Vieh-

fruchttragende Land zu sehen bekommt, dessen Eigentümer mit schaden
Fingerzeig seine Hunde auf die fremden Tiere in seinem Grund-
stück hetzt. Mit der andern Hand weist er auf den Pfandnehmer
in Nr. 4, nach dem er auch hinaufschaut, zum Zeichen des Gegen-
satzes seiner Lage. In 0 hat diese Handbewegung infolge der
Umarbeitung der Komposition einen andern Sinn bekommen. Sie
scheint den fliegenden Gänsen zu gelten.

D 30 a (Taf. 59)

1. (Textanfang in Bd. I Einleitg. 34) Zu Ldr. II 41 § 1: Wo der rieh- soa (Taf. 59) 1.
ter — uf das tor.
Farben: Rock des Fronboten von Weiß, Rot und Grün quer-

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