Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
gestreift, Beinkl. unbemalt, die Zinnenmauer grau, der Turm grün,
die Wand des Hauses gelb, das Kreuz golden. Bildbuchstabe W
golden in grünen Umrissen.

= W36al (abgeb. bei Grupen, Teut. Alterth.M). Sachlich
entsprechend O 53 b 1.
Fronung rjer Fronbote steckt das Kreuz „auf das Tor" einer Burg. Er

einer Burg " °

„front" die Burg, Dsp. Ldr. 152 (=Swsp. Ldr. L. 206), Weichb.
Gloss. 53. S. oben 122 f.

30a (Taf. 59)2. 2. Zu Ldr. II 41 § 2: da nach — gewnnen hat.

Farben: 1) Rock rot, Beinkl. blau, das Kreuz golden; — 2) Rock

blau, Beinkl. gelb; — 3) Graf wie sonst. Baulichkeiten wie in Nr. 1.

Bildbuchstabe d Mennig.
Ausziehendes = W 36 a 2. Abweichend 0 53b 2: 4 Figg. Neben dem Mann, der

Gutes aus der

Fronung das Kreuz wegnimmt ein zweiter und vor beiden ein dritter, alle
drei schwörend; der Richter hat die Geldstücke auf seinem Schöße.

Da innerhalb von „Jahr und Tag" („LH" + „VI", nämlich
Wochen, die über der Burg geschrieben stehen) der Eigentümer
die Burg nicht „ausgezogen" hat, so tritt nunmehr sein Erbe an
seine Stelle und „zieht sich zu seinem Erbe wie recht ist". Dies
tut er in D mit seinem alleinigen Eid. Vgl. Planck II 106. Die Folge
davon ist die Befreiung der Burg aus der Beschlagnahme, was
D dadurch ausdrückt, daß der Erbe während seines Schwurs das
Kreuz vom Tore wegnimmt. O gesellt zu dem schwörenden Erben
noch zwei Helfer, geht also davon aus, daß der Richter jenem
sein Erbrecht bestreitet (Planck II 107). Dazu bietet jedoch der
Text keinen Anlaß. Überdies wäre, auch wenn die Sache anders
läge, noch zu fragen, ob zwei Helfer genügen würden und ob die
Wegnahme des Kreuzes nicht durch den Hauptschwörer ge-
schehen müßte. So dürfte denn D hier den Vorzug vor O verdienen
und nur die Farbenverschiedenheit bei Figg. 1 und 2 zu bean-
standen sein, da diese doch die nämliche Person vorstellen. Daß
unter „Jahr und Tag" ein Jahr und 6 Wochen zu verstehen, konnte
der Zeichner zur Genüge aus Lnr. 13 § 1, 16 entnehmen.

402
 
Annotationen