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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0419
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3. Zu Ldr. II 42§ 3: [Wer da clagit —] doch mugen — ab hes da 3oa (Taf. 59)3.
noch bedarf.

Farben: 1) Rock blau, Beinkl. rot; — 2) Rock rot, Beinkl. grün,
das Siegel an der Urkunde gelb; — 3) Graf wie sonst. Die Schilde
leer. Bildbuchstabe W golden auf Menniggrund.

= W 36 a 2. Im wesentlichen übereinstimmend 0 53 b 3, wo indes
Fig. 1 mit der 1. Hand die Urkunde ergreift und den r. Zeigefinger
aufstreckt, Fig. 3 die 1. Hand nur leicht über den Schoß erhebt,
das Siegel ein Brustbild mit Buch, im Schild zu Füßen von Fig. 1
ein r. sehender Adler mit Herzschild, worin ein Hammer (?) und
in dem zu Füßen von Fig. 2 fünfmalige Teilung mit einer Reihe
von Rechtecken im 1. 2. 3. und 5. Platz.

Der um ein Lehen Beklagte (Fig. 1) hat sich auf den Grafen Gewährschaft

0 \ o / jjgg Lehens-

(Fig. 3) als auf seinen Gewähren berufen (hinweisende Gebärde terra
deutlich in D, minder deutlich in O). Dieser in seiner Eigenschaft
als „Fürst" unterzieht sich der Gewährschaft, indem er einen seiner
Dienstmannen (Fig. 2) mit „offenem" Brief und Siegel an den Be-
klagten abschickt, der (in 0) die Urkunde in Empfang nimmt.
Das Wappen zu Füßen des Beklagten soll diesen als lehenfähigen
Ritter, das zu Füßen des Boten diesen als Dienstmann charakte-
risieren. Vgl. die Verwendung von Wappen zu demselben Zweck
in 22a4.

4. und 5. Zu Ldr. II 42 § 4: Jen aber si — oder wer da uorluset. 30a(Taf.59)4,5.

Farben in Nr. 4: 1) Rock rot, Beinkl. blau; — 2) Rock grün,
Beinkl. rot; — 3) Rock blau, Beinkl. rot. Bildbuchstabe / lichtgrün.
In Nr. 5: Figg. 1, 2) Röcke von Rot und Grün in Weiß quergestreift,
Beinkl. weiß mit gelben Schrägstreifen.

= W36a4, 5. Sachlich übereinstimmend 054al, 2.

Zwei Parteien (Fig. 1, 3 in Nr. 4) streiten um ein Lehen und F°* s^rzu3ng
berufen sich auf denselben Herrn als ihren Gewähren. Dies
drücken ihre Fingerzeige aus. Jede erscheint innerhalb der näch-
sten 6 („VI") Wochen vor dem Herrn. Dieser bekennt beide be-
lehnt zu haben, daher die Gleichheit seiner Fingerzeige nach rechts

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