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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0420
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und links. Wegen seines Platzes vgl. unten 39 a 5 und meine Be-
merkungen dazu. Aber offen bleibt die Frage, „wer da behält" und
„wer da verliert". Das sollen erst die zwei Boten „hören", die der
Landrichter vor das Lehengericht gesandt hat. Sie stehen in Nr. 5
und schauen und deuten hinauf nach Nr. 4, d. h. nach dem Lehen-
gericht, indem sie uns so ihre Aufgabe verständlich machen. Der
Maler hat die „Boten" = Fronboten genommen, was jedenfalls ein
Irrtum war, da es im Landgericht nur einen Fronboten gab.

30b (Taf. 60)

30b (Taf. 60) i. 1, Zu Ldr. II 43 §§ 1, 2: Wer ein gut — gegebn eigen.

Farben: 1) Rock braun, Beinkl. rot; — 2) Rock rot, Beinkl.
dunkelgrau; — 3) Graf wie sonst; — 4) Rock der liegenden Fig.
rot, Beinkl. grau; — 5) Rock blaugrau; — 6) Rock rot; — 7) Rock
grün. Bildbuchstabe W golden auf Menniggrund.

= W 36b 1. Ausführlicher O 54 a 3: in der Gruppe r. vom Grafen
zahlt Fig. 2 mit der 1. Hand die Geldstücke, während sie mit der
r. schwört; in der Gruppe 1. vom Grafen ergreift Fig. 5 (kleiner
als die übrigen) mit der 1. Hand ein Ährenbüschel, während sie
die Schwurfinger der r. auf ein Reliquienkästchen legt; Fig. 6
schwört ebenfalls und deutet auf die Ähren.

Beweisvorzug j-)je vielbesprochene Stelle ist nur in einzelnen Stücken illu-

von Erbeigen *

vor Kaufeigen striert. Die streitenden Parteien treten auf in Gestalt von Fig. 2

bei gleicher . . . i

Besitzlage und 5. Sie streiten um ein Grundstück, das Ahrenfeld, das sich im
Hintergrund herumzieht. Fig. 5 beruft sich auf Erbeigen, Fig. 2
auf Kaufeigen. Die Behauptung des Erbeigen ist symbolisiert
durch Fig. 4, die tot auf dem Bett liegt, also Erblasser ist, und zwar
Erblasser von Fig. 5, da sie größer und bärtig, d. h. älter ist, über-
dies durch die Fingerzeige von Fig. 6, welche die erbrechtliche
Beziehung zwischen Fig. 4 und 5 angeben. Daß beide Parteien in
„gleichen Geweren", gibt der Graf durch die Gleichheit seiner
Fingerzeige zu erkennen. Wegen seines Platzes s. unten 39 a 5 und
die Bemerkungen dazu. Aber nur Fig. 5 gelangt zum Schwur und
„behält" so — das Ährenbüschel ergreifend — das Streitobjekt,

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