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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0422
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Abb. 17

Gutes, ohne die er die Gewere nicht haben würde (Laband,
Vermögensrl. Kl. 1601, 294, Heusler, Gewere 115f., Institutionen
II 22, indem er durchs Fenster hindurch einen Ast des Baumes und
einen Büschel Kornähren zu sich heranzieht. Nutz und Gewer
müssen aber „Jahr und Tag" d. h. 52+6 Wochen andauern, deren
Zahlen, wie in 30 a 2 über der Burg, so hier oben neben dem Hause
eingezeichnet sind (richtig in O, falsch in D). Daß während dieser
Zeit keine „rechte Widersprache" erhoben wird, erhellt daraus,
daß außer dem Besitzer überhaupt keine andere Person zu sehen
ist. Vgl. unten 31 a 4, 6.

30b (Taf. 60) 3. 3. Zu Ldr. II 44 § 3: Wer an sime lene — da bruch an.

Farben: 1) Rock rot, Beinkl. grün; — 2) Rock grün, Beinkl.
gelb; — 3) Rock braun, Beinkl. rot; — 4) Rock rot, Beinkl. gelb;

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